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    Kulturgesetz (495.200)
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    CH - AG
    1 Für die zwangsweise Durchsetzung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz zum Schutz der Kulturgüter ergeben, sind die Bestimmungen der Baugesetzgebung über den Verwaltungszwang massgebend.
    2 Bei Widerhandlung gegen Bestimmungen di eses Gesetzes oder gegen gestützt darauf erlassene Entschei de gelangen die Bestimm ungen der Baugesetzgebung über die Verwaltungsstrafe zur Anwendung.

    5. Schlussbestimmungen

    § 54 Wirkungskontrolle

    1 Der Kanton überprüft periodisch, jedoch mindestens alle sechs Jahre, die Wirk- samkeit der getroffenen Massnahmen.
    2 Der Regierungsrat erstattet de m Grossen Rat darüber Bericht.
    1) SR 451

    § 55 Ausführungsbestimmungen

    1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausfüh- rungsbestimmungen.

    § 56 Publikation und Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab lauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Ge setzessammlung zu publiz ieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeit punkt des Inkrafttretens. Aarau, 31. März 2009 Präsident des Grossen Rats M ARKWALDER Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009 Ablauf der Referendumsfri st: 7. September 2009 §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vom Bund genehmigt am: 14. Juli 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 1 )
    1) RRB vom 4. November 2009
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

    06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2

    05.06.2012 01.08.2013 § 15 Abs. 5 aufgehoben AGS 2013/1-9

    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

    § 15 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1-9

    § 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2

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