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    Das Karlsruher Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Ge... (111.21)
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    CH - VS
    1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusam - menarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern.

    Art. 2 Anwendungsbereich

    1 Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentlichen Stellen Anwendung:
    1. in der Bundesrepublik Deutschland a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise, b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz, c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen;
    2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im Gebiet dieser Regionen, sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschrei - tenden Zusammenarbeit beteiligt sind;
    3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
    4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke, b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden, c) im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden, d) im Kanton Aargau auf Gemeinden, e) im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke sowie deren Ver - bände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen.
    2 Auch die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und örtli - chen öffentlichen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens Verein - barungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüber - schreitende Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatli - chen Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange und insbe - sondere internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
    3 Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Regio - nen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betreffen - den Länder und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf welche Wei - den Ländern und den Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn deren wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französi - schen Gebietskörperschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ih - rer Befugnisse nicht beeinträchtigt.
    4 Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftli - chem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zuläs - sig ist und an den Formen der grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch Gebietskörperschaften beteiligt sind.
    5 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körper - schaften.
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