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    Regulativ über die Güterregulierungen und Vermessungen (723.113)
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    3) Heute: Verordnung über die Bewertung der Gr undstücke (VBG) vom 4. November 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (SAR 651.212 ).

    2. Vorschriften für Güterregulierungen

    2.1. In bereinigten Gemeinden

    § 6

    1 Bei Güterregulierungen in schon bereinigten Gemeinden sind die bestehenden beschränkten dinglichen Rechte und Vor- und Anmerkungen (Nutzniessungen, Quellenrechte, Vorkaufsrechte usw.), gestützt auf die A ngaben des Grundbucham- tes, bei der Aufnahme des alten Besitzstandes zu berücksichtigen und aufzulegen (§§ 70–74 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz).

    § 7

    1 Vor der Neuzuteilung ist festzustellen, welche dieser Rechte und Vor- und Anmer- kungen dahinfallen und welche auf dem neue n Besitzstand bestehen bleiben. Die weiterbestehenden sind in die Auflag e einzubeziehen (§§ 82–88 der Vollziehungs- verordnung zum Flurgesetz).

    § 8

    1 Dem Grundbuchamt ist für die grundbuchtechnische Verarbeitung eine Gegen- überstellung von Alt- und Neubestand nach Formular vorzulegen unter Einschluss der weiterbestehenden beschränkten dingl ichen Rechte und Vor- und Anmerkungen.

    § 9

    1 Die Vorschriften des Abschnittes IIb gelten sinngemäss auch für Regulierungen in bereinigten Gemeinden.

    2.2. In noch nicht bereinigten Gemeinden

    § 10

    1 Die aus den öffentlichen Büchern sich ergebenden Rechtsverhältnisse sind unter Vorbehalt der ohne Eintrag im Grundbuch eintretenden Rechtsänderungen (Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuc hes) für die Aufnahme des alten Besitz- standes und die Neuzut eilung massgebend.
    2 Vor der Neuzuteilung hat die Ausführ ungskommission durch angemessene öffent- liche Bekanntmachung eine letzte Frist zur Anmeldung noch nicht eingetragener Rechtsänderungen beim Grundbuchamt an zusetzen mit der Androhung, dass spätere Anmeldungen bei der Neuzuteilung nicht mehr berücksichtigt werden.
    3 Das Grundbuchamt ist durch Zustellung einer Abschrift der Bekanntmachung zu ersuchen, der Ausführungskommission nach Ablauf der Frist die erfolgten Rechts- änderungen zu melden.

    § 11

    1 Wurde es unterlassen, nach Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingetretene Rechtsänderungen dem Gr undbuchamt zur Nachtragung anzumelden, so sind die betreffenden Beteiligten von der Ausführungskommission vor der Neu- zuteilung schriftlich gegen Empfangsbe scheinigung oder durch eingeschriebenen Brief zur Nachholung der fehlenden Grundbucheinträge aufzufordern.
    2 Mit der Aufforderung ist die Androhung zu verbinden, dass die Ausfüh- rungskommission bei Säumnis die Nachholung auf Kosten des Säumigen entweder selbst vornehmen oder durch einen von ihr ermächtigten geeigneten Dritten (Ge- meindeschreiber, Notar usw.) veranlassen wird.
    3 Erfolgt der Eintrag zwangsweise, so stellt die Ausführungskommission dem Pflich- tigen schriftlich gegen Empfangsbeschein igung oder durch eingeschriebenen Brief unter Einräumung einer angemessenen Zahl ungsfrist für die entstandenen Kosten Rechnung.
    4 Gegen die Aufforderung zum Eintrag und die zugestellte Rechnung kann je binnen
    20 Tagen seit der Zustellung beim Depa rtement Finanzen und Ressourcen Be- schwerde geführt werden. 1 )
    5 Die rechtskräftige Kostenfestsetzung bild et einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

    § 12

    1 Die Aufhebung von Miteigentum an vere inzelten Grundstücken und die Zuteilung der einzelnen Quoten an die bisherigen Miteigentümer soll nur erfolgen, wo nicht besondere Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur die Teilung ausschlies- sen oder als untunlich erscheinen lassen.

    § 13

    1 Neues Miteigentum darf nur begründet we rden, wenn dies mit den Zwecken der Regulierung vereinbar ist und sich die künftigen Miteigentümer unterschriftlich damit einverstanden erklären. In solchen Fä llen sind die Bruchteile gemäss Art. 96 der eidgenössischen Grundbuchv erordnung vom 23. September 2011
    2 ) festzustel- len. 3 )
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