1 Das Aktienkapital wird in Namenaktien und/oder Inhaberaktien aufgeteilt.
2 Mindestens 51 Prozent der Anzahl Aktien und des Stimmrechts bleiben im Besitz des Kantons und dürfen nicht veräussert werden.
Art. 8 Ausgabe von Aktien
1 Die Bank ist ermächtigt, neue Aktien, mit oder ohne Bezugsrecht der bis - herigen Aktionäre, herauszugeben.
2 Bei einer Herausgabe neuer Aktien ohne Bezugsrecht muss der Grund - satz der rechtsgleichen Behandlung gewahrt bleiben.
Art. 9 Andere Finanzierungsformen
1 Die Bank kann sich weitere Betriebsmittel in allen banküblichen Formen oder auf dem Finanzmarkt beschaffen.
2 Die Bank kann Titel herausgeben die einen Anspruch auf den Gewinn und den Liquidationssaldo verleihen, beispielsweise Partizipationsscheine.
3 Organisation und Kontrolle *
Art. 10 Organe der Bank
1 Die Organe der Bank sind: a) die Generalversammlung; b) der Verwaltungsrat; c) * die Generaldirektion; d) * der Revisor gemäss Obligationenrecht. e) * ... f) * ... g) * ...
Art. 11 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Bank.
2 Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) sie beschliesst und ändert die Statuten; b) * ... c) sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichts des Revisors gemäss OR; d) sie erteilt dem Verwaltungsrat Entlastung; e) sie beschliesst über die Verwendung des Reingewinnes und legt ins - besondere die auszuschüttende Dividende fest; f) sie beschliesst über die Herausgabe von Titeln mit Anspruch auf den Gewinn und den Liquidationssaldo;
g) * sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet auf Vor - schlag des Staatsrates seinen Präsidenten und seinen Vizepräsiden - ten; h) * sie ernennt den Revisor gemäss OR; i) sie beschliesst über Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre.
3 Bei der Bestellung des Verwaltungsrates achtet die Generalversammlung auf eine angemessene Vertretung der Minderheitsaktionäre; diese Vertre - tung darf jedoch aus höchstens drei Mitgliedern bestehen. *
Art. 12 Verwaltungsrat
1 Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung und die Aufsicht über die Bank und die Geschäftsführung. Er legt die allgemeine Geschäftspolitik der Bank fest und definiert in den Führungsgrundsätzen die Art und Weise der Umsetzung des Bankauftrages zugunsten der Walliser Wirtschaft. *
2 Der Verwaltungsrat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen und um - fasst einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und sieben weitere Mitglie - der. * a) * ... b) * ...
3 Die verschiedenen Wirtschaftsbereiche und die drei Regionen des Kantons müssen im Verwaltungsrat angemessen vertreten sein.
4 Die Personen, die dem Verwaltungsrat angehören, müssen in wirtschaftli - chen Fragen qualifiziert und erfahren sein. *
Art. 13 * ...
Art. 14 Dauer der Mandate
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine Vierjahresperiode gewählt und sind wiederwählbar. Die Amtsdauer ist auf zwölf Jahre be - schränkt. *
2 Die Mitglieder sind gehalten, ihr Amt am Ende der Verwaltungsperiode, in der sie das vollendete 70. Altersjahr erreichen, niederzulegen. *
Art. 15 Generaldirektion
1 Der Generaldirektion obliegt die gesamte Geschäftsführung der Bank und deren Vertretung gegenüber Dritten. Sie fällt alle Entscheide, die nicht ei - nem anderen Organ übertragen sind.
2 Die Generaldirektion wird vom Verwaltungsrat ernannt. *
Art. 16 Anforderungen
1 Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Perso - nen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 17 * Revisor gemäss OR
1 Die Bank wird von einem unabhängigen Revisor kontrolliert, der von der Generalversammlung ernannt wird und dessen Auftrag sich nach dem Obli - gationenrecht richtet.
2 Der Bankrevisor kann mit dieser Funktion beauftragt werden.
3 ...
Art. 18 * Interner Revisor (Inspektorat)
1 Der interne Revisor (Inspektorat) führt regelmässig Kontrollen über die ge - samte Tätigkeit der Bank durch.
2 Er wird vom Verwaltungsrat ernannt und untersteht diesem direkt.
Art. 19 * Bankrevisor
1 Die Bank wird von einem unabhängigen Bankrevisor kontrolliert, der vom Verwaltungsrat ernannt wird, und dessen Auftrag sich nach den Bestim - mungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen richtet.
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