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    Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (220.300)
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    CH - AG
    Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit so bestellten Schiedsrichter wählen einstim mig einen weiteren Schieds- richter als Obmann.
    4 Weist das Schiedsgericht eine gera de Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbare n, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit de n Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qua lifizierter Mehrheit entscheidet. Art. 12 Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Part ei den oder die von ihr zu bezeich- nenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in

    Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern

    nicht die Schiedsabrede eine a ndere Stelle hierfür vorsieht. Ernennung durch die richterliche Behörde Art. 13
    1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: A nhängigkeit a) von dem Zeitpunkt an, da eine Pa rtei den oder die in der Schieds- klausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei da s in der Schiedsklausel vorgese- hene Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichtes einleitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3 vorgesehene richter liche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht; d) beim Fehlen einer Schiedsk lausel: von der Unterzeichnung des Schiedsvertrages an.
    2 Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vor sehen, so gilt die Einleitung des- selben als Eröffnung des Schiedsverfahrens. Art. 14
    1 Die Schiedsrichter haben die A nnahme des Amtes zu bestätigen. A nnahme des Amtes durch die Schiedsrichter
    2 Das Schiedsgericht ist erst dann ge bildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vor gelegte Streitsache erklärt haben. Art. 15
    1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen. Sekretariat
    2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18–20 anwendbar.
    Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 16
    1 Die Parteien können in der Schiedsa brede oder in einer späteren Ver- einbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen. Amtsdaue r
    2 In diesem Falle kann die Amtsdaue r, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der in Artikel 3 vorgesehe nen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
    3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören. Art. 17 Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richter- lichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. Rechts- verzögerung Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter Art. 18
    1 Die Parteien können die Schiedsricht er aus den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 1) über die Organisation der B undesrechtspflege genannten Gründen für die Ausschliessung und Ab lehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerka nnten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen. A blehnung der Schiedsrichter
    2 Ausserdem kann jeder Schiedsric hter abgelehnt werden, der hand- lungsunfähig ist oder der wegen ei nes entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine Freiheit sstrafe verbüsst hat.
    3 Eine Partei kann einen von ihr best ellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Gr und ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte. Art. 19
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