1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt: a) Funktionen mit Unteroffiziersgrad bi s und mit Adjutant durch das Polizei- kommando; b) Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsleitung; c) * Polizeikommandant/-in durch den Regierungsrat.
2 Über Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3–6 entscheide t die zuständige Behörde gemäss Absatz 1.
§ 9 Gradrückstufung und Gradsperre
1 Über Gradrückstufungen und Gradsperre n entscheidet die Disziplinarbehörde.
§ 10 Zeitpunkt
1 Gradanstiege auf Grund einer neuen F unktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.
2 Innerhalb der gleichen Funktion erfolg t der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 6 in der Regel auf den 1. Januar.
§ 11 Übergangsregelung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens di eser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.
§ 12 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren und tritt am 1. April
2001 in Kraft.
2 Die Beförderungsrichtlinie vom 10. Juni 1985 ist aufgehoben 1 ) . Aarau, 15. November 2000 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
1) Nicht in der AGS publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.11.2004 01.01.2005 § 3 totalrevidiert AGS 2004 S. 293
10.11.2004 01.01.2005 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2004 S. 293
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle