Vorherige Seite
    Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (810.8)
    16 - 172 - 3
    Nächste Seite
    CH - VS
    1bis Der Staatsrat legt die Modalitäten der Planung des Rettungswesens auf dem Verordnungsweg fest. *
    2 Der Staatsrat übt die ihm im vorliegenden Gesetz übertragenen Befugnis - se durch das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachste - hend: Departement) und durch alle im Bereich des Rettungswesens tätigen öffentlichen und privaten Institutionen aus. *
    3 ... *
    4 Der Staatsrat präsentiert die Tätigkeit der KWRO jährlich in seinem Be - richt über die Gesundheitspolitik. *
    2 Kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO) *

    Art. 5 Statut und Ziele der KWRO *

    1 Die Kantonale Walliser Rettungsorganisation (nachstehend: KWRO) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön - lichkeit und Sitz in der Notrufzentrale in Siders. Sie ist im Handelsregister eingetragen. * a) * ... b) * ...
    2 Zu den Hauptaufgaben der KWRO im Rettungs- und Gesundheitsbereich gehören: * a) regelmässige Bedarfsermittlung und Unterbreitung der Planungs - massnahmen an den Staatsrat; b) Umsetzung der vom Staatsrat beschlossenen Rettungsplanung; c) Sicherstellung der Leistungsqualität im Rettungswesen und Informati - on der Bevölkerung; d) Sicherstellung des guten Ablaufs der Rettungseinsätze in Koordinati - on mit den anderen Einsatzkräften und des Betriebs der Sanitäts - alarm- und -einsatzzentrale (nachfolgend: Notrufzentrale).
    3 Der Staatsrat präzisiert und vervollständigt die Aufgaben der KWRO auf dem Verordnungsweg. Er kann der KWRO weitere Aufgaben übertragen. *

    Art. 5a * Leistungsvertrag

    1 Das Departement schliesst mit der KWRO jährlich einen Leistungsvertrag ab.
    2 Der Leistungsvertrag legt die Vollzugsbestimmungen hinsichtlich der Pla - nung und der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest. Er umfasst insbesondere: a) erwartete Ergebnisse, Evaluations-, Begleit- und Kontrollbestimmun - gen; b) finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand, Berechnungsgrundlagen und Zahlungsmodalitäten; c) auferlegte Pflichten und Bedingungen sowie Konsequenzen bei Nicht - einhalten der Bedingungen, insbesondere bezüglich der finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand.

    Art. 6 Organe der KWRO *

    1 Die KWRO besteht aus folgenden Organen: * a) * Verwaltungsrat; b) * Direktion; c) * Revisionsstelle.
    2 ... *
    3 ... *
    4 ... *
    5 ... *

    Art. 6a * Zusammensetzung des Verwaltungsrats

    1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode und maximal für drei Verwaltungsperioden ernannt. Dieser berücksichtigt die drei Regionen des Kantons gemäss der im Gesetz über die Krankenan - stalten und -institutionen festgehaltenen Aufteilung (Oberwallis, Mittelwallis und Chablais).
    2 Der Staatsrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats der KWRO fest.
    3 Der Staatsrat kann jederzeit aus gerechtfertigten Gründen einen Verwal - tungsrat seines Amtes entheben.

    Art. 6b * Zuständigkeiten des Verwaltungsrats

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren