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    Hebammenverordnung (311.171)
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    CH - AG
    3 Den Hebammen ist verboten, Wöchne rinnen zur Entbindung in ihr Haus aufzunehmen.
    4 Die Ausübung der Kranken-, Familie n- und Hauspflege ist den Hebam- men, die hiefür über eine zusätz liche Ausbildung verfügen, neben der Tätigkeit als Hebamme gestattet.

    § 10

    1 Den Hebammen ist jede Verabrei chung von Medikamenten an Schwan- gere untersagt.
    2 Den Hebammen ist es untersagt, mit irgendwelchen Heilmitteln, Heil- präparaten, Büchsenmilch oder sons tigen, der Kinderpflege dienenden Erzeugnissen Handel zu betreiben, dafü ihrer Verbreitung finanziell zu interessieren.

    § 11

    Die Hebammen haben sich auf ihre Kosten alle zwei Jahre einer Schirm- bilduntersuchung zu unterziehen. In besonderen Fällen kann ausserdem eine spezielle amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden.
    1) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
    2005 S. 378).
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    § 12

    1) Die freipraktizierenden Hebammen ha ben ein Tagebuch nach den Wei- sungen des Departements Gesundheit und Soziales zu führen und auf Jahresende dem Bezirksarzt des Wohnbezirks vorzulegen. Nach dem Wegfall oder dem Entzug der Bewilli gung ist dieses dem Bezirksarzt abzugeben.

    § 13

    Die freipraktizierenden Hebammen sind verpflichtet, an den vom Bezirksarzt oder vom Kantonsarzt angeordneten He gen teilzunehmen und ihre Ausrüstung vorzuweisen. D. Gemeindehebammen und Hebammenkreise

    § 14

    Die Anstellung von Gemei ndehebammen ist den einzelnen oder den zu Hebammenkreisen zusammengeschlo ssenen Gemeinden freigestellt. E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    § 15

    1 s dieser Verordnung von den Gemein- den auf bestimmte Zeit gewählten He bammen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt.
    2 der Amtsdauer das 65. Altersjahr erreicht, oder wird ihnen vorher ode halber das Patent entzogen, so ha ben sie Anspruch auf ein Ruhegehalt mindestens in der Höhe des ihnen zu letzt ausgerichteten Wartgeldes.
    3 mmenkreise sind verpflic htet, den bereits pen- sionierten Hebammen den Besitzstand bezüglich Ruhegehalt zu wahren.

    § 16

    1 zessammlung zu publizieren.
    1) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
    2005 S. 378). Tagebuch und andere Aufzeichnungen Hebammen- versammlung Anstellung Ü bergangsrecht Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
    2 Die Verordnung über das Hebamme nwesen (Hebammenverordnung) vom 20. Februar 1964 ist aufgehoben.
    1) AGS Bd. 6 S. 25
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