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    Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (426.020)
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    Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil

    1 Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil 1) 2) Vom Bundesrat genehmigt am 18. August 1976 In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spe- zialzweige der Wirtschaft zu be treiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat: 3) Art. 1 4)
    1 effend Hochschule und Berufsbil- dungszentrum Wädenswil bilden die Konkordatskantone (im Folgenden Konkordatsträger genannt) eine interk antonale Körperschaft des öffentli- chen Rechts mit Sitz in Wädenswil ZH.
    2 Bestimmungen dieses Konkordats, zu m Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
    3 Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus de m Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt. Art. 2 Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge: 5) − Stiftung Technische Obstverwer tung Wädenswil, in Wädenswil; − Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil; − Stiftung Gartenbau Wäde nswil, in Wädenswil; − Berufs- und Fachverbände.
    1) SR 412.191.04
    2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
    2002 (AGS 2003 S. 89).
    3) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
    2002 (AGS 2003 S. 89).
    4) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
    2002 (AGS 2003 S. 89).
    5) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
    2002 (AGS 2003 S. 89). Verpflichtung der Kantone Verpflichtung privater Organisationen
    2 – 1) Art. 3 2)
    1 Die Hochschule hat zum Zweck: − auf Fachhochschulstufe in Spezial zweigen der Wirtschaft, insbeson- dere – im Obst-, Wein- und Gartenbau – in der Lebensmitteltechnologie – in der Biotechnologie – in der Oekotrophologie durch praxisorientierte Diplom studien und Weiterbildungsveranstal- tungen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwen- dung wissenschaftlicher Erkenntni sse und Methoden erfordern. − in ihrem Tätigkeitsbereich an wendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
    2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck: – auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fachleuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstrationen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
    3 Das Konkordat kann die gleichen Aufg aben auch in anderen Bereichen und für weitere Zielsetzungen übernehmen. Art. 4 3)
    1 Der Kanton Zürich verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969/1. April 1970, mit Wirkung ab

    1. Januar 1969, für 100 Jahre der Hochschule und dem Berufsbildungs-

    zentrum Wädenswil im «Grüntal», Wä denswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig Fr. 3'000.– zur Verfügung zu stellen.
    2 Der Kanton Zürich räumt dem K onkordat das Recht ein, auf den gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
    1) Aufgehoben durch Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
    2002 (AGS 2003 S. 89).
    2) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
    2002 (AGS 2003 S. 89).
    3) Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 1999, in Kraft seit 24. Dezember
    2002 (AGS 2003 S. 89). r - verpflichtung des Sitzkantons
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