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    Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (726.100)
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    CH - VS
    1 Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
    2 Beim offenen Verfahren, selektiven Verfahren und Einladungsverfahren können die Anbieter sowie ein Vertreter des jeweiligen Berufsverbandes der Öffnung beiwohnen.
    3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind min - destens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Daten der Poststempel und die Nettobeträge der Angebote festzuhal - ten. Im Falle der offenen, selektiven Verfahren oder auf Einladung haben alle Anbieter und Berufsorganisationen das Recht auf Verlangen, Einsicht in dieses Protokoll zu nehmen.

    Art. 19 Kontrolle der Angebote

    1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden.
    2 Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden berich - tigt.
    3 Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die kontrollierten Angebote erstellt.

    Art. 20 Erläuterungen

    1 Der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Erläuterungen be - züglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen.
    2 Mündliche Erläuterungen werden vom Auftraggeber schriftlich festgehal - ten.

    Art. 21 Verbot von Abgebotsrunden

    1 Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Prei - se, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhaltes sind unzulässig.

    Art. 22 Ungewöhnlich niedrige Angebote

    1 Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die anderen, zieht er beim Anbieter Erkundigungen ein, um zu prüfen, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen er - füllen kann. Er kann eine Expertise sowie spezielle Garantien anfordern.

    Art. 23 Ausschlussgründe

    1 Ein Anbieter wird vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlages: a) die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt; b) dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat; c) sein Angebot die Anforderung gemäss der Ausschreibungs- oder Ein - ladungsunterlage nicht erfüllt; d) * mit der Bezahlung der Steuern oder Soziallasten nicht in Ordnung ist; e) den Grundsätzen von Artikel 11 Buchstaben e, f, g IVöB nicht nach - kommt; f) Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb behindern oder erheblich beeinträchtigen; g) ein Angebot eingereicht hat, welches die Selbstkosten nicht deckt; h) sich nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält, die mit denje - nigen am Ort der Ausführung vergleichbar sind; i) sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen; j) sich beruflich in schwerer Weise fehlverhalten hat und dieses Verhal - ten, innert zweier Jahren vor dem Vergabeverfahren, strafrechtlich sanktioniert wurde; k) im Rahmen des gleichen Projektes ein oder mehrere Planungs- oder Bauleitungsaufträgen ausgeführt hat und diese Leistungen ihm für das gegenwärtige Angebot einen privilegierten Informations- und Wis - sensstand verschafft, welche die Chancengleichheit verfälscht.
    2 Bei der Vergabe von Aufträgen sind nur Angebote von Anbieter zu berück - sichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedin - gungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei de - ren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des An - bieters in der Schweiz gelten.
    6 Wettbewerb und parallele Studienaufträge

    Art. 24 Zweck

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