1 Die FH-Dozenten und die Dozenten sind für ihre Weiterbildung verantwortlich und müssen sich zu diesem Zweck dauernd über die wissenschaftliche und pädagogische Entwicklung auf dem Laufenden halten.
2 Die Oberste Schulleitung der FH-Wallis begünstigt die berufliche Weiterbildung des Lehrkörpers.
Art. 34 Amtsgeheimnis
1 Das gesamte Personal ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
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2 Es darf sich vor Gericht über Erkenntnisse in Ausübung seines Amtes nur mit Ermächtigung des Staatsrats äussern. Diese Ermächtigung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.
Art. 35 Nebenbeschäftigungen
1 Die Mitglieder der obersten Schulleitung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus üben keine Nebenbeschäftigung aus, welche eine nachteilige Wirkung auf die Ausübung ihrer Aufgabe haben oder dem guten Ruf der FH-Wallis schaden könnte.
2 Das Personal der FH-Wallis mit einem Beschäftigungsgrad von 70 Prozent und mehr darf ohne vorherige Zustimmung des Staatsrates keine lukrative Nebenbeschäftigung ausüben.
Art. 36
1 Öffentliche Ämter Jedes Mitglied der obersten Schulleitung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus, welches für ein öffentliches Amt kandidieren will, hat die Anstellungsbehörde schriftlich davon zu benachrichtigen. Diese nimmt Kenntnis, informiert den Interessenten über eine allfällige Unvereinbarkeit und macht ihn auf die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam, einschliesslich betreffend seinen Lohn.
Art. 37 Geschenke und andere Vorteile
1 Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies auf Grund seiner beruflichen Stellung geschieht.
2 Es ist ihm überdies verboten, sich an Warenlieferungen, Submissionen und Werken, die den Staat Wallis oder seine Anstalten angehen, zu beteiligen.
Art. 38
1 Disziplinarrecht Das gesamte Personal der FH-Wallis, ausgenommen das mittels eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtete Personal, untersteht dem für das Staatspersonal geltenden Disziplinarrecht.
6. Abschnitt: Rechtsweg
Art. 39 Instanzen und Verfahren
1 Gegen die auf dem vorliegenden Gesetz begründeten Verfügungen des Staatsrats kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen die auf dem vorliegenden Gesetz begründeten Verfügungen der Obersten Schulleitung kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
3 Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
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7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 40 Übergangsbestimmungen
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden bis zum Entscheid der zuständigen Instanz nach altem Recht weitergeführt.
Art. 41 Besondere Bestimmungen
1 Das Personal der FH-Wallis unterliegt dem vorliegenden Gesetz sobald es in Kraft tritt. Das angestellte Personal wird keiner neuen Probezeit unterstellt.
2 Die nach altem Recht zu Vollzeit ernannten Dozenten können ihre Tätigkeiten mit besonderen Aufträgen gemäss Artikel 20, Buchstabe C ergänzen, um eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit gemäss Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes zu erlangen. Die Oberste Schulleitung macht ihnen Vorschläge. Der vorliegende Absatz gilt bis Ablauf der Amtsperiode
1997-2001.
Art. 42 Aufhebung
Aufgehoben sind alle diesem Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen sowie: a) das Reglement über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers an der Ingenieurschule vom 17. August 1988 b) das Reglement über das Statut des Lehrkörpers an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV) vom 21. Juni 1989.
Art. 43 Inkrafttreten
1 Vorliegendes Ausführungsgesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat sorgt für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes.