Vorherige Seite
    Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (150.960)
    14 - 15
    Nächste Seite
    CH - AG
    g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbö rsen; h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befris- teten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen); i) der Auftraggeber vergibt den Folgea uftrag an den Gewinner eines Planungs - oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs - oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen er- füllt sein:

    1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung m it den

    Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;

    2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengre-

    mium beurteilt;

    3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folge-

    auftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
    3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auf- trag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt: a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters; b) Art und Wert der beschafften Leistung; c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des frei- händigen Verfahrens rechtfertigen. Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
    1 Der Auftraggeber, der einen Planungs - oder Gesamtleistungswettbewerb veranstal- tet oder Studienaufträge erteilt, regelt i m Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachver- bänden verweisen. Art. 23 Elektronische Auktionen
    1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen e ines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu ge- ordnet. In d er Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
    2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinh eit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt wird.
    3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Be- ginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Fo rmel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
    4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufge- fordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschrei- bung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
    5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgä nge umfas- sen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jewei- ligen Rang. Art. 24 Dialog
    1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaf- fung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegen- stand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
    2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu ver- handeln.
    3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt: a) den Ablauf des Dialogs; b) die möglichen Inhalte des Dialogs; c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüter- rechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt wer- den; d) die Fristen und Modalitäten zur Einreic hung des endgültigen Angebots.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren