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    Verordnung über die Jagdvorschriften (853.111)
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    CH - SG
    2 Die bestandene 500-Meter-Prüfung gilt bei Schweisshunden für drei Jahre. Sie kann wiederholt werden. Die bestandene 1000-Meter-Prüfung gilt unbefristet. *

    Art. 22 Einsatz von Jagdhunden

    a) zur Nachsuche
    1 ... *
    2 Hundeführerinnen und Hundeführer, die einen Schweisshund zur Nachsuche einsetzen, haben an wenigstens einer anerkannten Schweisshundeprüfung erfolg - reich einen Hund geführt.

    Art. 23 b) zum Apportieren

    1 Für die Jagd auf Wasservögel werden so viele Apportierhunde mitgeführt, wie für das Bergen der erlegten Wasservögel erforderlich ist.
    9 Art. 2 Abs. 2 bis Bst. d der eidg Jagdverordnung vom 29. Februar 1988, SR 922.01 .

    Art. 24 c) zur Gemeinschaftsjagd

    1 Zur Treibjagd sind nur spurlautjagende Bracken und Erdhunde, Kreuzungen von Bracke und Erdhund sowie Stöberhunde zugelassen.
    1bis Zur Treibjagd auf Wildschweine sind zusätzlich spurlautjagende Vorstehhunde zugelassen, die eine Verbandsstöberprüfung oder eine Verbandsgebrauchsprüfung bestanden haben. Vorstehhunde werden bei der Treibjagd auf Wildschweine im Trieb geführt. *
    2 Zur Drückjagd sind keine jagenden Hunde zugelassen. Schweisshunde dürfen zur Nachsuche eingesetzt werden. VI. Weitere Bestimmungen (6.)

    Art. 25 Private Jagdaufsicht

    1 Die Berechtigung als Jagdaufsicht setzt eine Ausbildung durch das Amt für Na - tur, Jagd und Fischerei voraus. Die Ausbildung umfasst insbesondere die Aufga - ben der privaten Jagdaufsicht sowie deren Befugnisse und Pflichten. 10

    Art. 26 Hegeschau

    1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei organisiert einmal je Kalenderjahr eine kantonale Hegeschau für Rothirsche.
    2 An der Hegeschau werden in sauberem Zustand vorgelegt: a) alle Geweihe und Unterkiefer von erlegten männlichen Rothirschen; b) alle Unterkiefer von erlegtem Kahlwild.
    3 Die Hegegemeinschaften organisieren die Abgabe und den Transport der Geweihe und Unterkiefer an die Hegeschau. Geweihe und Unterkiefer von ausser - halb der Hegegebiete erlegtem Rotwild werden bis Ende Februar der Wildhüterin oder dem Wildhüter übergeben.
    4 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Hegeschau für weitere Wildar - ten einführen. Sie hört zuvor die Jagdkommission an.
    10 Art. 59 ff. des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 .

    Art. 27 Strafbestimmungen

    1 Der Verstoss gegen eine der folgenden Bestimmungen wird als Übertretung nach

    Art. 65 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 17. November 1994 11 geahndet:

    a) Missachten der Bewilligungspflicht für den Abschuss markierter Tiere nach

    Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses;

    b) Missachten der Meldepflichten nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 dieses Erlasses; c) Missachten der Vorschriften über Munition und Schussdistanzen nach Art. 11 bis 17 dieses Erlasses; d) Missachten der Vorschriften über das Vorlegen von Geweih und Unterkiefer an der Hegeschau nach Art. 26 Abs. 2 und 3 dieses Erlasses. VII. Schlussbestimmungen (7.)

    Art. 28 Übergangsbestimmung

    1 Die Anforderungen an die Ausbildung von Jagdhunden zur Baujagd und zur Spezialjagd auf Wildschweine nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d und e dieses Erlasses sind nach Ablauf von 24 Monaten, nachdem die entsprechenden Prüfungen in der Schweiz erstmals angeboten werden, einzuhalten. Das Amt für Natur, Jagd und Fi - scherei teilt den Jagdgesellschaften den genauen Zeitpunkt in geeigneter Form mit.
    11 sGS 853.1 .
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-051 31.03.2016 01.04.2016

    Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-037 19.03.2018 01.06.2018

    Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-037 19.03.2018 01.06.2018

    Art. 22, Abs. 1 aufgehoben 2018-037 19.03.2018 01.06.2018

    Art. 24, Abs. 1 bis eingefügt 2018-037 19.03.2018 01.06.2018

    * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    31.03.2016 01.04.2016 Erlass Grunderlass 2016-051
    19.03.2018 01.06.2018 Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-037
    19.03.2018 01.06.2018 Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-037
    19.03.2018 01.06.2018 Art. 22, Abs. 1 aufgehoben 2018-037
    19.03.2018 01.06.2018 Art. 24, Abs. 1 bis eingefügt 2018-037
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