Vorherige Seite
    Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an... (611.101)
    1 - 24 - 5
    Nächste Seite
    CH - VS
    1 Der Staatsrat kann aus Rationalisierungsgründen für sektorielle Ausgaben- und Einnahmenbereiche spezifische Kompetenzdelegation und Kompetenz - grenzen festlegen, so unter anderem für den zentralen Einkauf von Betriebs - material und die spezifischen Betriebseinnahmen.
    2 Er informiert die kantonale Finanzverwaltung und das Finanzinspektorat über die Spezialfälle, in denen die in dieser Verordnung festgelegten Kom - petenzgrenzen überschritten werden.

    Art. 12 Kriterien für die Festlegung der Kompetenzgrenzen

    1 Die delegierte Finanzkompetenz bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für einen einzigen Gegenstand.
    2 Jede Ausgabe wird global berechnet. Eine von der Sache her nicht gebote - ne Kostenaufteilung zur Erreichung einer Zuständigkeit ist nicht zulässig.
    3 Zur Bestimmung der Finanzkompetenzen ist für Beteiligungen und Subven - tionen des Staates die Nettoausgabe, für staatseigene Verpflichtungen und Ausgaben die Bruttoausgabe massgebend. An Zahlung gegebene Werte und Gegenstände werden bei der Berechnung der Zuständigkeitsgrenze nicht verrechnet.

    Art. 13 Delegationskontrolle

    1 Der Staatsrat und die einzelnen Departementsvorsteher überwachen die Einhaltung der delegierten Kompetenzen.
    2 Das Finanzinspektorat kontrolliert ebenfalls die Einhaltung der delegierten Kompetenzen.

    Art. 14 Beschränkung oder Entzug der Kompetenzen

    1 Im Falle von Missbrauch oder wenn besondere Umstände es verlangen, beschränken oder entziehen der Staatsrat oder die Departementsvorsteher die von ihnen delegierten Finanzkompetenzen.

    Art. 15 Aufhebung

    1 Die vorliegende Verordnung ersetzt das Reglement vom 20. Mai 1981 so - wie sämtliche zuwiderlaufenden Bestimmungen gleichen oder tieferen Ran - ges.
    2 Vorbehalten bleiben die gewährten sektoriellen Kompetenzdelegationen.

    Art. 16 Änderung

    1 Die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni
    2003 wird geändert.

    Art. 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung

    1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Bezüglich der Delegation von finanziellen Kompetenzen an die Dienststellen tritt die Ver - ordnung für das Meliorationsamt, die Dienststelle für Gesundheitswesen, die Hochschule Wallis, die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär, die Dienststelle für Strassen- und Flussbau sowie die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie am 1. August 2005 in Kraft. Für die andern mittels Leistungsaufträgen geführten Dienststellen erfolgt das Inkrafttreten nach der Genehmigung ihrer politischen Leistungsaufträge durch das Parla - ment.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
    29.06.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2005
    27.10.2021 01.01.2022 Art. 10 aufgehoben RO/AGS 2021-140
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.06.2005 01.08.2005 Erstfassung BO/Abl. 30/2005

    Art. 10 27.10.2021 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2021-140

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren