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    Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (175.1)
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    CH - SG
    12 Art. 17 bis 21 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
    13 Art. 41 KV, sGS 111.1 .
    14 Art. 43 und 74 der BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
    k) Beschlussfassung über Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Liegen - schaften, Begründung von Baurechten, Neubauten oder grössere Umbauten, Äufnung oder Verwendung von Fonden und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kirchgemeinde; l) Beschlussfassung über Beitritt zu Zweckverbänden; m) Abkurungsvereinbarungen.
    3 Wahlen und Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. d, h, k, l und m bedürfen der Geneh - migung durch den Kirchenrat. Von Wahlen gemäss lit. a und c ist dem Kirchenrat Kenntnis zu geben.

    Art. 17 Leitung

    1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Kirchenvorsteher - schaft geleitet.

    Art. 18 Abstimmung

    1 Die Kirchgemeindeversammlung übt ihre Befugnisse in der Regel in offener Ab - stimmung aus.
    2 Begehren auf Abberufung eines Pfarrers dürfen nur durch Urnenabstimmung er - ledigt werden.

    Art. 19 Kassationsbeschwerde

    1 Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann innert
    14 Tagen Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat erhoben werden. 15
    2 Als Kassationsgründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die bei der amtlichen Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung vorgekommen und von entscheidendem Einfluss auf deren Ergebnis gewesen sind oder sein konnten. C. Kirchenvorsteherschaft 16 (2.3.)

    Art. 20 Aufgaben

    1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für den Aufbau des kirchlichen Lebens in der Gemeinde sowie für die Förderung der Liebestätigkeit und der Mission verant - wortlich.
    15 Art. 7 KonfG, sGS 171.1 ; Art. 125 Ziff. 1 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
    16 Art. 113 bis 117 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
    2 Sie leitet und unterstützt die Träger der kirchlichen Dienste und Ämter in der Er - füllung ihrer Aufgaben.
    3 Sie vollzieht die kirchlichen Gesetze und Beschlüsse und besorgt die ökonomi - schen Angelegenheiten. Sie wählt die Angestellten der Kirchgemeinde.

    Art. 21 Zusammensetzung

    1 Die Kirchenvorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 17
    2 Die von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Pfarrer sind von Amtes we - gen Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft.

    Art. 22 Wählbarkeit

    1 Als Präsident und als Mitglieder sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder wählbar.
    2 Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Präsident wählbar.

    Art. 23 Konstituierung

    1 Die Kirchenvorsteherschaft konstituiert sich selbst. Sie wählt einen Vizepräsiden - ten, einen Aktuar und einen Kassier.
    2 Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Vizepräsident wählbar. Der Vizepräsident kann gleichzeitig Aktuar oder Kassier sein.
    3 Die Kirchenvorsteherschaft kann die Aufgaben des Aktuars und des Kassiers Nichtmitgliedern übertragen. Wohnen diese den Sitzungen der Kirchenvorsteher - schaft bei, so haben sie beratende Stimme. D. Geschäftsprüfungskommission 18 (2.4.)

    Art. 24 Zusammensetzung und Konstituierung

    1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
    17 Art. 76 KV, sGS 111.1 .
    18 Art. 118 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .

    Art. 25 Aufgaben

    1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen und die ökonomi - schen Angelegenheiten der Kirchgemeinde sowie die Rechtmässigkeit der Amts - führung der Kirchenvorsteherschaft.

    Art. 26 Berichterstattung

    1 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über das Prüfungsergebnis. Dritter Teil: Dienste und Ämter (3.)

    Art. 27 Pfarrer

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