2 Gefangene Fische mit Ausnahme von erlaubten Köderfischen sind unverzüglich zu töten. *
Art. 16 quinquies * Mitführen gefangener Fische
1 Es dürfen höchstens 30 Barsche mitgeführt werden. * V. Verschiedene Bestimmungen (5.)
Art. 17 Abgabestelle für Fischlaich (Art. 20 Abs. 6 BFV) 13
1 Gefangene laichreife Forellen, Saiblinge und Hechte sowie das Fortpflanzungs - material der während der Schonzeit gefangenen Felchen sind der Fischzuchtan - stalt Rorschach zu übergeben.
Art. 17 bis * Vermeidung von Felchenbeifängen in der Schonzeit
1 Vom 15. Oktober bis 14. November werden keine Netze mit einer Maschenweite zwischen 33 mm und 49,9 mm verwendet.
13 EidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997, SR 923.31.
Art. 17 ter * Schongebiete für Seeforellen
1 Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. November bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten: a) Goldach: vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rech - ten Winkel zum Ufer in den See hinaus; b) Steinach: vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichs - ten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens; c) Luxburger Bucht: vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr. 18 zum Fahnen - mast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen; d) Güttingen: von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fische - reiboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen.
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 18 * Geschonte Tiere 14
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann anordnen, dass gefangene geschonte Fische und Krebse, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, dem für den Boden - see zuständigen Fischereiaufseher vorgeführt werden.
Art. 19 * Massnahmen bei Massenfängen *
1 Bei Massenfängen von Felchen oder anderen für die Bewirtschaftung des Boden - sees wichtigen Fischarten ordnet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kurzfris - tige Beschränkungen der Fischereiausübung an.
2 Der für den Bodensee zuständige Fischereiaufseher ist berechtigt, bei Massenfän - gen von kleinen Barschen und bei anderen unerwünschten Fängen das Versetzen von Netzen anzuordnen. *
14 Vgl. Art. 20 BFV (aufgehoben), nunmehr eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997, SR 923.31 und Art. 39 FV, sGS 854.11 .
Art. 20 Anzeigepflichten 15
1 Der Fischer ist verpflichtet, Fischsterben unverzüglich einem Fischereiaufseher anzuzeigen.
2 Marken von gefangenen Fischen sind mit den bundesrechtlich vorgeschriebenen Angaben 16 einem Fischereiaufseher abzuliefern. 17
Art. 21 * Fangstatistik (Art. 27 Abs. 2 und 3 BFV) 18
1 Der Patentinhaber ist verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.
2 Die Berufsfischer können überdies verpflichtet werden, Angaben über den fische - reilichen Aufwand zu machen und ein Bordbuch zu führen.
3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erlässt Weisungen. VI. Strafen und Massnahmen (6.)
Art. 22 Übertretungen
1 Wer Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1, Art. 13 lit. e, Art. 14, 16 quinquies , 17 ter , 18 und
Art. 21 Abs 2 dieser Verordnung verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000.– bestraft,
soweit nicht Bundesrecht 19 anzuwenden ist. *
2 Wer einer gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 2500.– bestraft, soweit keine andere Strafbestimmung anzu - wenden ist. 20
Art. 23 * Patententzug
1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen fischereiliche Vorschriften kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei das Patent entziehen und die Wieder - erteilung für längstens fünf Jahre ausschliessen.
15 Art. 27a BFV (aufgehoben), nunmehr eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom
9. Oktober 1997, SR 923.31.
16 Art. 27a Abs. 2 BFV (aufgehoben), nunmehr eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997, SR 923.31.
17 Vgl. auch Art. 44 Abs. 2 FV, sGS 854.11 .
18 EidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997, SR 923.31.
19 Art. 30 BFV (aufgehoben), nunmehr eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom