2 Die Zentralstelle: a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag und vollzieht deren Beschlüsse; b) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; c) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö - tigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung des Kon - kordats und der Richtlinien ab.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Zentralstelle mit Reglement.
Art. 4 Sekretariat
1 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
2 Das Konkordatssekretariat: a) leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil; b) bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor; c) orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich, berät sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Be - legung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab; d) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im Ver - hältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszäh - lung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 5 Fachkonferenzen
1 Es bestehen Fachkonferenzen der: a) Anstaltsleiter; b) Einweisungs- und Vollzugsbehörden; c) Bewährungshilfe.
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Be - reich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts- und Gefängniswe - sens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.
3 Sie ordnen ihr Verfahren selbst.
Art. 6 Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
1 Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Über - prüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und be - zeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfeh - lungen ab: a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel hinsicht - lich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemein - gefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton. III. Konkordatsanstalten (3.)
Art. 7 Aufteilung der Vollzugsaufgaben
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instan - zen, folgende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug der Freiheits - strafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie der Unterbringung von Ju - gendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszu - bauen und zu führen: 2 a) Kanton Zürich
1. Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug)
2. Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug)
3. Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche) b) Kanton Appenzell A.Rh.
1. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug) c) Kanton St.Gallen
1. Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)
2. Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug, insbesondere Behand - lung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung) d) Kanton Graubünden
1. Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug)
2. Anstalt Realta (offener Vollzug) e) Kanton Thurgau