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    Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (In... (234.22)
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    CH - SG
    2 Eine zentrale Bibliothek mit Arbeitsplätzen und eine Dokumentationsstelle für Fachliteratur stehen Lehrern, Studierenden und Hörern zur Verfügung.

    Art. 8 Exkursionen

    1 Zur Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes werden Exkursionen ver - anstaltet. Die Direktion erlässt darüber nähere Weisungen. II. Studierende und Hörer (2.)

    Art. 9 Studierende

    1 Studierende sind zum regelmässigen Besuch der obligatorischen und der freige - wählten Fächer verpflichtet und haben die Schulordnung zu befolgen.
    2 Über die Gesuche um Dispensation von Fächern und um Austausch gegen andere entscheidet der Direktor auf Antrag des Abteilungsvorstandes.
    2 sGS 234.24 .

    Art. 10 Hörer

    1 Zum Besuch einzelner Unterrichtsfächer werden ausnahmsweise auch Hörer zu - gelassen, sofern sie sich über die notwendige Vorbildung ausweisen und dem Un - terricht zu folgen vermögen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor auf An - trag des Abteilungsvorstandes.
    2 Die Zulassung kommt dann nicht in Frage, wenn der Schulbesuch als Studieren - der infolge Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung oder Nichtpromotion nicht möglich ist.

    Art. 11 Disziplinarmassnahmen

    1 Gegenüber Studierenden und Hörern können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden: a) Geldbussen durch den Direktor; b) Verweis durch den Direktor; c) schriftliche Androhung der Wegweisung durch den Lehrerkonvent; d) Wegweisung auf Antrag des Lehrerkonventes durch den Technikumsrat.
    2 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Studierende anzuhören.

    Art. 12 Sachschaden

    1 Beschädigen Studierende oder Hörer mutwillig oder fahrlässig Eigentum der Schule, so wird es auf Kosten der Urheber instandgestellt oder ersetzt. Bei grösse - ren Schäden und bei blosser Fahrlässigkeit entscheidet der Direktor über den Kostenanteil der Urheber.

    Art. 13 Mitsprache der Studierenden

    1 Jeder Studierende und Hörer ist berechtigt, dem Direktor Anregungen zu unter - breiten.
    2 Weitergehende Bestimmungen über das Mitspracherecht der Studenten sind in

    Art. 31 und Art. 34 dieses Reglementes und in der Schulordnung enthalten.

    Art. 14 Studentenorganisationen

    1 Studentenvereinen und anderen Organisationen der Studenten, die in ihrer Be - zeichnung den Namen des Interkantonalen Technikums verwenden, dürfen nur Angehörige der Schule und ehemalige Studenten angehören.
    2 Vereine und Organisationen haben dem Direktor ihre Zielsetzung bekanntzuge - ben und zu Beginn jeden Semesters die Zusammensetzung ihrer Vorstände oder die Namen ihrer verantwortlichen Leiter zu melden.
    3 Vereine und Organisationen mit Statuten haben dem Direktor zusätzlich ihre Statuten und Statutenänderungen bekanntzugeben.

    Art. 15 Gebühren

    1 Schulgelder und Gebühren werden vom Technikumsrat festgelegt.
    2 Wer sie nicht fristgemäss entrichtet, kann nach erfolgter Mahnung vom Techni - kum weggewiesen werden.

    Art. 16 Studienbeihilfen

    1 Studienbeihilfen werden nach Massgabe der kantonalen Stipendienordnungen ausgerichtet.

    Art. 17 Unfallversicherung

    1 Die Studierenden haben sich der Kollektivversicherung gegen Betriebsunfall an - zuschliessen. III. Lehrer (3.)

    Art. 18 Lehrer

    1 Die Hauptlehrer bilden die ständigen, die Lehrbeauftragten die nichtständigen Lehrkräfte.
    2 Zur Mithilfe im Unterricht können Assistenten eingesetzt werden.
    3 Für Vorträge und zur Behandlung spezieller Probleme können Fachleute zugezo - gen werden.
    4 Vikare ersetzen Hauptlehrer und Lehrbeauftragte im Falle von Urlaub, Krank - heit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst.

    Art. 19 Dienstverhältnis

    1 Das Dienstverhältnis der Hauptlehrer, Lehrbeauftragten und Vikare richtet sich nach der Dienst- und Besoldungsordnung. 3

    Art. 20 Professortitel

    1 Jeder Hauptlehrer führt während seiner Lehrtätigkeit den Titel «Professor am Technikum Rapperswil».
    3 sGS 234.231 .

    Art. 21 Stundenplanordner, Laboratoriums- und Sammlungsvorstände

    1 Der Direktor bestimmt aus dem Kreis der Hauptlehrer den Stundenplanordner, die Laboratoriums- und Sammlungsvorstände. Jeder Hauptlehrer kann verpflich - tet werden, ein solches Amt für eine Dauer von zwei Jahren anzunehmen; für die unmittelbar folgende Amtsdauer besteht keine Verpflichtung zur Annahme eines solchen Amtes. Allfällige Entschädigungen und Stundenentlastungen werden in der Dienst- und Besoldungsordnung 4 geregelt.

    Art. 22 Klassenlehrer

    1 Der Direktor bezeichnet für jede Klasse einen Hauptlehrer als Klassenlehrer.
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