2 Eine zentrale Bibliothek mit Arbeitsplätzen und eine Dokumentationsstelle für Fachliteratur stehen Lehrern, Studierenden und Hörern zur Verfügung.
Art. 8 Exkursionen
1 Zur Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes werden Exkursionen ver - anstaltet. Die Direktion erlässt darüber nähere Weisungen. II. Studierende und Hörer (2.)
Art. 9 Studierende
1 Studierende sind zum regelmässigen Besuch der obligatorischen und der freige - wählten Fächer verpflichtet und haben die Schulordnung zu befolgen.
2 Über die Gesuche um Dispensation von Fächern und um Austausch gegen andere entscheidet der Direktor auf Antrag des Abteilungsvorstandes.
2 sGS 234.24 .
Art. 10 Hörer
1 Zum Besuch einzelner Unterrichtsfächer werden ausnahmsweise auch Hörer zu - gelassen, sofern sie sich über die notwendige Vorbildung ausweisen und dem Un - terricht zu folgen vermögen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor auf An - trag des Abteilungsvorstandes.
2 Die Zulassung kommt dann nicht in Frage, wenn der Schulbesuch als Studieren - der infolge Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung oder Nichtpromotion nicht möglich ist.
Art. 11 Disziplinarmassnahmen
1 Gegenüber Studierenden und Hörern können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden: a) Geldbussen durch den Direktor; b) Verweis durch den Direktor; c) schriftliche Androhung der Wegweisung durch den Lehrerkonvent; d) Wegweisung auf Antrag des Lehrerkonventes durch den Technikumsrat.
2 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Studierende anzuhören.
Art. 12 Sachschaden
1 Beschädigen Studierende oder Hörer mutwillig oder fahrlässig Eigentum der Schule, so wird es auf Kosten der Urheber instandgestellt oder ersetzt. Bei grösse - ren Schäden und bei blosser Fahrlässigkeit entscheidet der Direktor über den Kostenanteil der Urheber.
Art. 13 Mitsprache der Studierenden
1 Jeder Studierende und Hörer ist berechtigt, dem Direktor Anregungen zu unter - breiten.
2 Weitergehende Bestimmungen über das Mitspracherecht der Studenten sind in
Art. 31 und Art. 34 dieses Reglementes und in der Schulordnung enthalten.
Art. 14 Studentenorganisationen
1 Studentenvereinen und anderen Organisationen der Studenten, die in ihrer Be - zeichnung den Namen des Interkantonalen Technikums verwenden, dürfen nur Angehörige der Schule und ehemalige Studenten angehören.
2 Vereine und Organisationen haben dem Direktor ihre Zielsetzung bekanntzuge - ben und zu Beginn jeden Semesters die Zusammensetzung ihrer Vorstände oder die Namen ihrer verantwortlichen Leiter zu melden.
3 Vereine und Organisationen mit Statuten haben dem Direktor zusätzlich ihre Statuten und Statutenänderungen bekanntzugeben.
Art. 15 Gebühren
1 Schulgelder und Gebühren werden vom Technikumsrat festgelegt.
2 Wer sie nicht fristgemäss entrichtet, kann nach erfolgter Mahnung vom Techni - kum weggewiesen werden.
Art. 16 Studienbeihilfen
1 Studienbeihilfen werden nach Massgabe der kantonalen Stipendienordnungen ausgerichtet.
Art. 17 Unfallversicherung
1 Die Studierenden haben sich der Kollektivversicherung gegen Betriebsunfall an - zuschliessen. III. Lehrer (3.)
Art. 18 Lehrer
1 Die Hauptlehrer bilden die ständigen, die Lehrbeauftragten die nichtständigen Lehrkräfte.
2 Zur Mithilfe im Unterricht können Assistenten eingesetzt werden.
3 Für Vorträge und zur Behandlung spezieller Probleme können Fachleute zugezo - gen werden.
4 Vikare ersetzen Hauptlehrer und Lehrbeauftragte im Falle von Urlaub, Krank - heit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst.
Art. 19 Dienstverhältnis
1 Das Dienstverhältnis der Hauptlehrer, Lehrbeauftragten und Vikare richtet sich nach der Dienst- und Besoldungsordnung. 3
Art. 20 Professortitel
1 Jeder Hauptlehrer führt während seiner Lehrtätigkeit den Titel «Professor am Technikum Rapperswil».
3 sGS 234.231 .
Art. 21 Stundenplanordner, Laboratoriums- und Sammlungsvorstände
1 Der Direktor bestimmt aus dem Kreis der Hauptlehrer den Stundenplanordner, die Laboratoriums- und Sammlungsvorstände. Jeder Hauptlehrer kann verpflich - tet werden, ein solches Amt für eine Dauer von zwei Jahren anzunehmen; für die unmittelbar folgende Amtsdauer besteht keine Verpflichtung zur Annahme eines solchen Amtes. Allfällige Entschädigungen und Stundenentlastungen werden in der Dienst- und Besoldungsordnung 4 geregelt.
Art. 22 Klassenlehrer
1 Der Direktor bezeichnet für jede Klasse einen Hauptlehrer als Klassenlehrer.