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    Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis (172.410)
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    CH - VS
    1 Gegen Vorweisung der Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschafts - urkunde wird ein Elternschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen gewährt, wobei der Urlaub spätestens in den sechs auf das Datum der Niederkunft folgen - den Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalaufent - halt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist. *
    2 Diese Tage können als Wochen oder als einzelne Tage bezogen werden, wobei die Organisation der Einheit so weit wie möglich zu berücksichtigen ist. *
    3 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt. *

    Art. 26 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab dem Beginn des

    flexiblen Rentenalters *
    1 Der vollzeit- oder zu mindestens 50 Prozent teilzeitbeschäftige Angestellte kann auf Gesuch hin ermächtigt werden, seinen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, her - abzusetzen. *
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    ... *
    2bis Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre (Durch - schnitt der 5 Jahre). *
    3 Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Ver - minderung der Besoldung zur Folge. *
    4 Der Staat übernimmt, während maximal 5 aufeinanderfolgenden Jahren, für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeit - nehmerbeiträge) um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizu - behalten. *
    5 Diese Massnahme kann mit den in Artikel 42e dieser Verordnung vorgese - henen Massnahmen kombiniert werden. *

    Art. 26b * Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnkürzung

    1 Ab Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, kommt der Angestellte in den Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wo - chenarbeitszeit (bei einer Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata temporis.
    2 Diese Herabsetzung wird höchstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gewährt, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Perso - nal der Strafanstalten und der Kantonspolizei.
    3 Diese Massnahme kann mit den in Artikel 26 dieser Verordnung vorgese - henen Massnahmen kombiniert werden.

    Art. 27 Kapitalabfindung

    1 Um teilweise die reglementarischen Leistungskürzungen der PKWAL zu kompensieren, kann dem Angestellten welcher sich vorzeitig pensionieren lässt bei seinem Austritt eine Kapitalabfindung entrichtet werden. *
    2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionie - rung von mindestens einem Jahr vor dem Referenzrücktrittsalter. Dieser Be - trag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden pro rata temporis berücksichtigt. *
    3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd
    100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herab - setzung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 26 wird dabei nicht berück - sichtigt.
    4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.
    5.3 Verschiedene Entschädigungen

    Art. 28 Überzeit

    1 Wenn die Umstände ausnahmsweise eine Überzeit verlangen, muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompensiert wer - den. *
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