1 Gegen Vorweisung der Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschafts - urkunde wird ein Elternschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen gewährt, wobei der Urlaub spätestens in den sechs auf das Datum der Niederkunft folgen - den Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalaufent - halt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist. *
2 Diese Tage können als Wochen oder als einzelne Tage bezogen werden, wobei die Organisation der Einheit so weit wie möglich zu berücksichtigen ist. *
3 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt. *
Art. 26 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab dem Beginn des
flexiblen Rentenalters *
1 Der vollzeit- oder zu mindestens 50 Prozent teilzeitbeschäftige Angestellte kann auf Gesuch hin ermächtigt werden, seinen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, her - abzusetzen. *
2
... *
2bis Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre (Durch - schnitt der 5 Jahre). *
3 Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Ver - minderung der Besoldung zur Folge. *
4 Der Staat übernimmt, während maximal 5 aufeinanderfolgenden Jahren, für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeit - nehmerbeiträge) um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizu - behalten. *
5 Diese Massnahme kann mit den in Artikel 42e dieser Verordnung vorgese - henen Massnahmen kombiniert werden. *
Art. 26b * Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnkürzung
1 Ab Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, kommt der Angestellte in den Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wo - chenarbeitszeit (bei einer Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata temporis.
2 Diese Herabsetzung wird höchstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gewährt, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Perso - nal der Strafanstalten und der Kantonspolizei.
3 Diese Massnahme kann mit den in Artikel 26 dieser Verordnung vorgese - henen Massnahmen kombiniert werden.
Art. 27 Kapitalabfindung
1 Um teilweise die reglementarischen Leistungskürzungen der PKWAL zu kompensieren, kann dem Angestellten welcher sich vorzeitig pensionieren lässt bei seinem Austritt eine Kapitalabfindung entrichtet werden. *
2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionie - rung von mindestens einem Jahr vor dem Referenzrücktrittsalter. Dieser Be - trag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden pro rata temporis berücksichtigt. *
3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd
100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herab - setzung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 26 wird dabei nicht berück - sichtigt.
4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.
5.3 Verschiedene Entschädigungen
Art. 28 Überzeit
1 Wenn die Umstände ausnahmsweise eine Überzeit verlangen, muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompensiert wer - den. *