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    Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

    Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge vom 23. Februar 2000 (Stand 1. Juli 2000)
    1. Paritätsverhältnisse

    § 1 Pflegekommission

    1 Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekom - mission.
    2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    § 2 Kirchenräte

    1 Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.

    § 3 Administrativkommission

    1 Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht aus:
    1. einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden;
    2. je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern.
    2 Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.

    § 4 Rekurs

    1 Entscheide der Pflegekommissionen sind bei der Administrativkommission mit Re - kurs anfechtbar.
    2 Der Rekurs ist zuhanden der Administrativkommission an einen der beiden Kir - chenräte zu richten.

    § 5 Einigungsversuch

    1 Die Kirchenräte streben in Rekursfällen und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam eine Einigung mit den Betroffenen an.
    2 Kommt keine Einigung zustande, veranlassen die Kirchenräte einzeln oder gemein - sam die Bildung der Administrativkommission und leiten die Sache zur Behandlung an diese weiter.

    § 6 Beschwerde

    1 Entscheide der Administrativkommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungs - gericht anfechtbar.

    § 7 Anwendbares Recht

    1 Soweit dieses Gesetz keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Be - stimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
    1 ) sinngemäss.
    2. Verträge

    § 8 Diözesanverhältnisse

    1 Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kir - chenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.

    § 9 Kirchliche Grenzverhältnisse

    1 Verträge bei interkantonalen kirchlichen Grenzverhältnissen, die insbesondere die Pastoration, die Steuern oder den Religionsunterricht beinhalten, werden vom zu - ständigen Organ der betroffenen Landeskirche abgeschlossen.
    2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wenn der staatliche Bereich betroffen ist.
    3. Schlussbestimmungen

    § 10 ...

    2 )

    § 11 Inkraftsetzung

    1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
    1) RB 170.1
    2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seiten 516 und 517.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.02.2000 01.07.2000 Erstfassung keine Angabe
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