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    Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (552.5)
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    1 Die AG OP ist beratendes, antragsstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führugsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben: a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht; b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel; c) Koordination der Bereitstellung diese Mittel;
    d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide; e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze; f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen; g) allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung; h) Antragsstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen; i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operations - plans; j) Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS; k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen; l) Orientierung der Mitglieder der der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsi - denten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.
    2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an: a) Die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate; b) Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol); c) Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps; d) Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich.
    . Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer Polizeikorps ergänzt werden.

    Art. 8 IKKS

    1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatz - führenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsächlich verfügbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können.
    2 die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
    3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an: a) der Stabschef; b) ein bis zwei Führungsgehilfen; c) je ein Vertreter der Polizeikonkordate; d) je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zü - rich; e) ein Vertreter des Bundes.
    . Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weitere Organisationen wie Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt.
    4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP be - stimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisatio - nen bestimmt.

    Art. 9 Abläufe

    1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orien - tiert der in erster Linie betroffene Kanton des Präsidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an das Konkordat ge - langt.
    2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beauftragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
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