Vorherige Seite
    Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (455.31)
    19 - 204 - 5
    Nächste Seite
    CH - SG
    1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italieni - schen Schweiz stammen.
    2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wo - von zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
    3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterin - nen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
    4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordent - liche Richterinnen oder Richter ernennen: a) soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfin - den kann, oder b) wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erfor - derlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richte - rin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.

    Art. 12 Zuständigkeit

    1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be - hörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Or - ganisationen bzw. deren Organe.

    Art. 13 Unabhängigkeit

    1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

    Art. 14 Organisation und Berichterstattung

    1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zu - ständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
    2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann da - von abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
    3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsge - richtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
    4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusam - men mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts. e) Die Revisionsstelle (2.1.5)

    Art. 15 Wahl und Berichterstattung

    1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
    2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betref - fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
    3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi - gung der jeweiligen Rechnung. f) Weitere organisatorische Einheiten (2.1.6)

    Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen

    1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
    2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
    3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag.
    Zweiter Abschnitt: Finanzen (2.2)

    Art. 17 Finanzierung

    1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

    Art. 18 Rechnungswesen

    1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinn - gemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
    2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren