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    Geschäftsreglement des Kantonsrates (131.11)
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    CH - SG
    1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise besondere Kommissionen für Vorlagen und Angelegenheiten bestellen, die durch Reglement einer ständigen Kommission zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, die den Prä - sidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder und den Präsidenten. c) gemeinsame Bestimmungen (1.3.3.)

    Art. 22 * Vermeiden von Befangenheit

    1 Fraktionen, Präsidium und Rat achten bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Be - fangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.

    Art. 23 Befugnisse

    1 Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags: a) die das Geschäft betreffenden Akten einsehen; in Akten, die unter das Amts - geheimnis
    9 fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einblick; b) * Mitarbeiter des Staates und seiner Anstalten über Sachverhalte befragen; c) Besichtigungen durchführen; d) sachverständige Dritte befragen und Gutachten einholen; e) Interessenvertreter anhören.
    2 Handelt es sich um ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder eine Ver - antwortlichkeitsklage,
    10 kann die Kommission Auskunftspersonen einvernehmen. *
    9 Art. 68 f. StVG, sGS 140.1 ; Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem - ber 1937, SR 311.0 .
    10 Siehe auch Art. 12 Abs. 2 Bst. a DG, sGS 161.3 ; Art. 23 Abs. 2 EG-StPO; Art. 10 Abs. 2 VG, sGS 161.1 .
    3 Ergeben sich in derselben Sache aus Vorladungen Kosten von mehr als Fr. 3000.– und aus Gutachten Kosten von mehr als Fr. 4500.–, ist die Zustimmung des Präsi - diums einzuholen. *
    4 Die Kommission ist an die Grundsätze der Gewaltentrennung gebunden.

    Art. 23 bis

    * Fraktionsbeobachter
    1 Fraktionen können ein Fraktionsmitglied als Beobachter in die ständigen Kom - missionen delegieren, in denen sie nicht vertreten sind, ausgenommen in die Re - daktionskommission.
    2 Der Beobachter kann sich in der Kommission an der Diskussion beteiligen und Anträge stellen, nicht aber abstimmen.
    3bis. Vertretungen * (1.3 bis
    .)

    Art. 23 ter

    * Vertretung des Kantonsrates und Aufgabe
    1 Der Kantonsrat kann sich durch Ratsmitglieder in interkantonalen und interna - tionalen parlamentarischen Gremien vertreten lassen.
    2 Die Aufgabe der Vertretungen richtet sich nach Ziel und Zweck der Gremien, de - nen sie angehören.
    3 Die Vertretungen erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht.

    Art. 23 quater

    * Bestellung und Erneuerung
    1 Der Kantonsrat wählt die Vertretungen zu Beginn der Amtsdauer.
    2 Er legt auf Antrag des Präsidiums Grösse und Zusammensetzung der Vertretun - gen fest. Dabei berücksichtigt er Ziel und Zweck der Gremien. *
    3 Die ununterbrochene Zugehörigkeit zu einer Vertretung ist auf sechs Jahre be - schränkt.
    4. Fraktionen (1.4.)

    Art. 24 * Begriff

    1 Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern des Kantonsra - tes.
    2 Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

    Art. 25 * Berücksichtigung bei Wahlen

    1 Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Wahl der Vertretungen.
    2 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Präsidiums den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest.
    3 Der Präsident der vorberatenden Kommission soll in der Regel einer anderen Fraktion angehören als der Vorsteher des zuständigen Departementes.

    Art. 26 * Vorbereitung der Geschäfte

    1 Die Fraktionen bereiten die Verhandlungen des Kantonsrates vor.

    Art. 27 Sekretariate

    1 Die Fraktionssekretariate unterstützen die Mitglieder der Fraktion in der Amtstä - tigkeit.
    2 Sie haben Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte wie die Ratsmitglieder.
    5. Mitglieder (1.5.)

    Art. 28 * Vereidigung

    a) Pflichteid
    1 Die Mitglieder des Kantonsrates leisten den Pflichteid nach der Eidesformel: «Ihr werdet geloben und schwören, die Pflichten, welche Euch Euer Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, über - haupt die öffentliche Wohlfahrt nach Euern Kräften zu fördern, so, wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»
    2 Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurfor - mel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu hal - ten, so wahr mir Gott helfe.»
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