1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise besondere Kommissionen für Vorlagen und Angelegenheiten bestellen, die durch Reglement einer ständigen Kommission zugewiesen werden. Er bestimmt die Mitgliederzahl und die Fraktion, die den Prä - sidenten stellt. Ausnahmsweise wählt er die Mitglieder und den Präsidenten. c) gemeinsame Bestimmungen (1.3.3.)
Art. 22 * Vermeiden von Befangenheit
1 Fraktionen, Präsidium und Rat achten bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Be - fangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.
Art. 23 Befugnisse
1 Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags: a) die das Geschäft betreffenden Akten einsehen; in Akten, die unter das Amts - geheimnis
9 fallen, nimmt die Kommission durch eine Abordnung Einblick; b) * Mitarbeiter des Staates und seiner Anstalten über Sachverhalte befragen; c) Besichtigungen durchführen; d) sachverständige Dritte befragen und Gutachten einholen; e) Interessenvertreter anhören.
2 Handelt es sich um ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder eine Ver - antwortlichkeitsklage,
10 kann die Kommission Auskunftspersonen einvernehmen. *
9 Art. 68 f. StVG, sGS 140.1 ; Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem - ber 1937, SR 311.0 .
10 Siehe auch Art. 12 Abs. 2 Bst. a DG, sGS 161.3 ; Art. 23 Abs. 2 EG-StPO; Art. 10 Abs. 2 VG, sGS 161.1 .
3 Ergeben sich in derselben Sache aus Vorladungen Kosten von mehr als Fr. 3000.– und aus Gutachten Kosten von mehr als Fr. 4500.–, ist die Zustimmung des Präsi - diums einzuholen. *
4 Die Kommission ist an die Grundsätze der Gewaltentrennung gebunden.
Art. 23 bis
* Fraktionsbeobachter
1 Fraktionen können ein Fraktionsmitglied als Beobachter in die ständigen Kom - missionen delegieren, in denen sie nicht vertreten sind, ausgenommen in die Re - daktionskommission.
2 Der Beobachter kann sich in der Kommission an der Diskussion beteiligen und Anträge stellen, nicht aber abstimmen.
3bis. Vertretungen * (1.3 bis
.)
Art. 23 ter
* Vertretung des Kantonsrates und Aufgabe
1 Der Kantonsrat kann sich durch Ratsmitglieder in interkantonalen und interna - tionalen parlamentarischen Gremien vertreten lassen.
2 Die Aufgabe der Vertretungen richtet sich nach Ziel und Zweck der Gremien, de - nen sie angehören.
3 Die Vertretungen erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht.
Art. 23 quater
* Bestellung und Erneuerung
1 Der Kantonsrat wählt die Vertretungen zu Beginn der Amtsdauer.
2 Er legt auf Antrag des Präsidiums Grösse und Zusammensetzung der Vertretun - gen fest. Dabei berücksichtigt er Ziel und Zweck der Gremien. *
3 Die ununterbrochene Zugehörigkeit zu einer Vertretung ist auf sechs Jahre be - schränkt.
4. Fraktionen (1.4.)
Art. 24 * Begriff
1 Als Fraktion gilt eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern des Kantonsra - tes.
2 Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
Art. 25 * Berücksichtigung bei Wahlen
1 Die Fraktionen sind bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Wahl der Vertretungen.
2 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Präsidiums den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest.
3 Der Präsident der vorberatenden Kommission soll in der Regel einer anderen Fraktion angehören als der Vorsteher des zuständigen Departementes.
Art. 26 * Vorbereitung der Geschäfte
1 Die Fraktionen bereiten die Verhandlungen des Kantonsrates vor.
Art. 27 Sekretariate
1 Die Fraktionssekretariate unterstützen die Mitglieder der Fraktion in der Amtstä - tigkeit.
2 Sie haben Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte wie die Ratsmitglieder.
5. Mitglieder (1.5.)
Art. 28 * Vereidigung
a) Pflichteid
1 Die Mitglieder des Kantonsrates leisten den Pflichteid nach der Eidesformel: «Ihr werdet geloben und schwören, die Pflichten, welche Euch Euer Amt auferlegt, mit aller Gewissenhaftigkeit und Treue, ohne Ansehen der Person zu erfüllen, über - haupt die öffentliche Wohlfahrt nach Euern Kräften zu fördern, so, wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»
2 Nach Vorlesen der Eidesformel ist bei erhobenen Schwurfingern die Schwurfor - mel nachzusprechen: «Was mir vorgelesen wurde, schwöre ich zu tun und zu hal - ten, so wahr mir Gott helfe.»