5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. II. Strafverfahren (4.1.2.)
Art. 255 Verfahren vor den Steuerbehörden
a) Zuständigkeit
1 Das kantonale Steueramt ahndet Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, welche die Staatssteuern, bei Einkommens- und Vermö - genssteuern einschliesslich die Gemeindesteuern, betreffen.
64 SR 221.301 .
65 SR 221.301 .
2 Die vom Gemeinderat der politischen Gemeinde bezeichnete Stelle ahndet Ver - letzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, welche die Gemeindesteuern betreffen.
Art. 256 * b) Bussenverfügung
1 Erscheint aufgrund der Akten und vorläufiger Abklärungen der Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten als erfüllt, wird eine Bussenverfügung erlas - sen.
2 Die Bussenverfügung bezeichnet den Fehlbaren, die ihm zur Last gelegte Hand - lung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Busse und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Es werden keine Kosten berechnet.
3 Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn der Fehlbare nicht innert dreissig Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhebt oder die Ein - sprache vor Erlass eines Strafbefehls zurückzieht.
Art. 257 * c) Untersuchung und Strafbefehl
1. Eröffnung der Untersuchung
1 Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet.
2 Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobe - nen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern. 66
3 Das Untersuchungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird eröffnet, wenn der Angeschuldigte gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt.
Art. 258 2. Verteidigung und Übersetzung
1 Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.
2 In Fällen, in denen die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet, wird dem Angeschuldigten auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger be - stellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Über
66 Der unveränderte Abs. 2 wurde im Rahmen der Änderung durch das EG-StPO irrtümlicher - weise nicht mitgeführt. Der Fehler wird bei der nächsten Änderung des StG im ordentlichen Verfahren berichtigt.
3 Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmet - scher beigezogen.
Art. 259 * 3. Untersuchung
1 Das kantonale Steueramt oder die zuständige Gemeindestelle untersucht den Sachverhalt. Die untersuchende Person kann insbesondere den Angeschuldigten befragen und Zeugen einvernehmen.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren we - gen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast im Sinn von Art. 180 Abs. 2 dieses Erlasses noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
3 Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Ge - fährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übrigen gelten die im Veran - lagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstel - len sachgemäss.
4 Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Na - men der anwesenden Personen Auskunft geben.
Art. 260 * 4. Zeugeneinvernahme
1 Die Zeugeneinvernahme richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizeri - schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 67 .
2 Das Bankgeheimnis bleibt zusätzlich vorbehalten.
Art. 261 * 5. Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder ein Strafbefehl erlassen.