Für die ersten 20 m Strassenfront einer Parzelle beträgt der Beitrag pro laufenden Meter Fr. 10.–. Für die dieses Mass überschreitende Strecke einer jeden Parzelle wird pro laufenden Meter ein Beitrag von Fr. 50.– erhoben. Die im jeweiligen Niederlassungsvertrag angegebene Dreispitzstrasse dient zur Er - mittlung der Strassenfront.
2. Gebäudewertsbeiträge
Es wird ein Beitrag von 4% des Gebäudewertes erhoben. Als Gebäudewert gilt A. im Kanton Basel-Stadt: a) der definitive Brandversicherungswert nach Angabe der Gebäudeversicherung Basel-Stadt für Ge - bäude auf Unterbaurechtsparzellen; b) der durch einen Fachmann zu schätzende Gebäudewert für Gebäude auf Mietparzellen. Der Schät - zer hält sich an die Richtlinien der Gebäudeversicherung Basel-Stadt. Die Schatzungskosten gehen zu Lasten des Besitzers des geschätzten Gebäudes. B. im Kanton Basel-Landschaft: die definitive Brandlagerschatzung nach Angabe der Gebäudeversicherungsanstalt in Liestal.
§ 8
1 Wird der Gebäudewert infolge baulicher Veränderungen erhöht, ist der Mehrwert, sofern er Fr.
3'000.– oder mehr beträgt, gemäss § 7 Ziff. 2 beitragspflichtig.
§ 9
1 Die Beiträge gemäss den §§ 7 und 8 werden nach erfolgtem Anschluss der Parzelle an das Kanalisati - onsnetz und Vorliegen des Gebäudewertes auf Rechnungsstellung der Dreispitzverwaltung fällig. Bei Bezahlung der Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung wird ein Skonto von 4% gewährt.
2 Nach Fälligkeit nicht beglichene Beiträge sind vom Verfalltag an zu dem von der Finanzverwaltung Basel-Stadt für die Dreispitzverwaltung festgesetzten Zinsfuss zu verzinsen.
3 Die fälligen Beiträge müssen mit mindestens 10% der Beitragssumme jährlich amortisiert werden.
§ 10
1 Für die Sicherstellung der Kanalisationsbeiträge ist auf den Unterbaurechtsparzellen beim zuständi - gen Grundbuchamt ein allen anderen vorgehendes Grundpfandrecht zur Eintragung anzumelden. Der verpflichtete Unterbaurechtsberechtigte hat die Rücktrittserklärungen allfällig bestehender Hypothe - kargläubiger beizubringen. Die Kosten der Eintragung und Löschung im Grundbuch gehen zu Lasten der Unterbaurechtsberechtigten.
§ 11
1 Die Vorschriften dieses Reglementes finden auch Anwendung auf früher an das Kanalisationsnetz von § 8 vorgenommen werden.
§ 12
1 Bestehende Gebäude sind innert zwei Jahren nach Erstellung der jeweiligen Kanalisationsanlagen an
2 Erfolgt dieser Anschluss nicht, ist die Dreispitzverwaltung befugt, diesen Anschluss auf Kosten des Verpflichteten erstellen zu lassen.
§ 13
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