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    Organisationsreglement der SVA Aargau (831.921)
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    CH - AG
    2 Bei Abwesenheit der Protokollführerin oder des Protokollführers bestimmt die oder der Vorsitzende eine Stellvertretung.
    3 Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch in das Protokoll auf- zunehmen.

    § 8 Sorgfalts - und Treuepfli cht

    1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der SVA Aargau und des Kantons als Trägerin beziehungsweise Träger in guten Treuen.
    2 Die Mitglieder und die P rotokollführerin oder der Protokollführer sind über alle Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    3 Verträge zwischen der SVA Aargau und einem Mitglied der Verwaltungskommi s- sion müssen schriftlich abgeschlossen werden und sind von der Verwaltungs ko m- mission zu genehmigen.
    4 Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben bei Amtsende sämtliche im Zusammenhang mit der SVA Aargau stehenden Akten zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bestätigen.

    § 9 Auskunfts - und Einsichtsrechte

    1 Jedes Mitglied ka nn Auskunft über alle Angelegenheiten der SVA Aargau verla n- gen.
    2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder der Verwaltungskommission und der G e- schäftsleitung zur Auskunft verpflichtet.
    3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung der Präsidentin oder des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte Auskunft verlangen.
    4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied der Präs identin oder dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist die Präsidentin oder der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhö- rung oder Einsichtnahme ab, so entscheidet die Verwaltungskommission.
    5 Regelungen oder Beschlüsse de r Verwaltungskommission, die das Recht auf Au s- kunft und Einsichtnahme der Mitglieder der Verwaltungskommission erweitern, bleiben vorbehalten.

    § 10 Die Präsidentin oder der Präsident

    1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Verwaltungskommission stehen folge n- de Aufgaben und Kompetenzen zu: a) Vorbereitung aller Geschäfte der Verwaltungskommission, b) Leitung der Sitzung der Verwaltungskommission, c) Wahrnehmung der Entscheidungs - und Überwachungsaufgaben, die ihr oder ihm von der Verwaltungskommission zugewiesen sind, d) Vorbereitung der Wahlgeschäfte Erneuerung der Verwaltungskommission sowie Wahl der Direktorin oder des Direktors.
    2 Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall durch die Vizepräs i- dentin oder den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied der Verwaltung s- kommission vertreten.

    § 11 Ausschüsse

    1 Die Verwaltungskommission führt mindestens die in den PCG -Richtlinien vorg e- sehenen Ausschüsse. Sie kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte weitere Ausschüsse führen.
    2 Den Ausschüs sen stehen Entscheidkompetenzen zu. Beschlüsse sind zu protokol- lieren und den Mitgliedern der Verwaltungskommission umgehend zur Kenntnis zu bringen und wenn notwendig an der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission zu erwahren.
    3 Die Präsidentin oder de r Präsident kann in einem oder mehreren Ausschüssen Ei n- sitz nehmen, nicht aber einen Vorsitz übernehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil.
    4 Die Ausschüsse können nach Rücksprache mit der Geschäftsleit ung interne und externe Fachpersonen zu Sitzungen einladen.

    3. Geschäftsleitung

    § 12 Vorsitz

    1 Die Direktorin oder der Direktor leitet die SVA Aargau als Vorsitzende bezi e- hungsweise Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO).
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