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    Reglement über das freiburgische Bürgerrecht (114.1.11)
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    1 Schweizerinnen und Schweizer oder Freiburgerinnen und Freiburger, die um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht oder in das Bürgerrecht einer freiburgischen Gemeinde ersuchen, reichen das Gesuch grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein, dem sie folgende Unterla - gen beilegen:
    a) eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
    b) die Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode; ist keine solche Veranlagungsanzeige verfügbar, so reicht ein Beleg der Kantonalen Steuerverwaltung aus, namentlich bei Personen, die erst seit Kurzem steuerpflichtig sind;
    c) einen aktuellen Originalauszug aus dem Betreibungsregister ihres Wohnorts für die fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs;
    d) den Lebenslauf.
    2 Minderjährige müssen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Bst. b und c nicht einreichen. Die Unterlagen sind jedoch erforderlich, falls die Person im Laufe des Verfahrens volljährig wird.

    Art. 4 Einreichung des Gesuchs – Gemeinsame Bestimmung

    1 Urkunden, die nicht in einer freiburgischen Amtssprache verfasst sind, kön - nen zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deut - schen oder französischen Übersetzung begleitet sind.
    2 Falls nötig verlangt das Amt weitere Beweismittel, die es den Behörden er - möglichen, den Sachverhalt festzustellen.
    3 Ein Einbürgerungsgesuch gilt als beim Amt eingereicht, wenn die zur Ver - fahrensführung bzw. zur Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Art. 5 Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund

    von persönlichen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 2 BüG; Art. 9 BüV; Art. 8 Abs. 4 BRG) – Im Allgemeinen
    1 Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich auf persönliche Verhältnisse berufen und eine besondere Berücksichtigung ihrer oder seiner Situation be - gründen, indem sie oder er namentlich folgende Unterlagen vorlegt:
    a) ein ärztliches Zeugnis, das eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung bestätigt;
    b) ein ärztliches Zeugnis, das eine schwere oder lang andauernde Krank - heit bestätigt;
    c) hinreichende Informationen zum Stand ihrer oder seiner Einnahmen und Ausgaben:
    1. wenn sie oder er trotz Erwerbstätigkeit in Armut lebt oder
    2. umfassende Betreuungsaufgaben wahrnimmt oder
    3. von Sozialhilfe abhängig ist.

    Art. 6 Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund

    von persönlichen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 2 BüG; Art. 9 BüV; Art. 8 Abs. 4 BRG) – Analphabetismus und Illettrismus
    1 Bei Fällen von Analphabetismus und Illettrismus kann der Verband «Lire et Ecrire» oder jede andere Sondereinrichtung, die über die erforderliche Sach - kenntnis auf dem Gebiet verfügt und deren statutarischer Hauptzweck im Wesentlichen darin besteht, eine Antwort auf diese spezifischen Fragen zu finden, eine Bescheinigung ausstellen.
    2 Eine solche Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die betroffe - ne Person regelmässig einen Sprachkurs von einer Mindestdauer von drei Monaten besucht und am Ende dieses Kurses festgestellt werden kann, dass es für sie unmöglich ist, die vom Bundesrecht geforderten Mindestvorausset - zungen zu erwerben.

    Art. 7 Mit den Erhebungen betraute Personen (Art. 34 BüG; Art. 15

    BRG)
    1 Die mit den Erhebungen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ihren Eid oder ihr Gelübde.
    2 Das Amt sorgt dafür, dass die mit den Erhebungen betrauten Personen über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, insbesondere um die Gespräche mit Kindern und Erwachsenen durchzuführen.

    Art. 8 Erhebungsbericht (Art. 34 BüG; Art. 15 BRG) – Im Allgemeinen

    1 Im vom Amt erstellten Erhebungsbericht werden die in der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen und Integrationskriterien behandelt.
    2 Zeugen können nur innerhalb des Rahmens nach Artikel 46 Abs. 2 des Ge - setzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.
    3 Falls die Bewerberin oder der Bewerber während des laufenden Verfahrens heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, muss der Erhebungsbe - richt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Bst. f BRG ergänzt werden.

    Art. 8a Erhebungsbericht (Art. 34 BüG;Art. 15 BRG) – Individuelles

    Gespräch
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