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    Gastgewerbegesetz (540)
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    CH - BL
    2 Die Bewilligung bezeichnet die dem Betrieb oder dem Anlass zugehörigen Räume und Flächen, den Betriebscharakter sowie die Anzahl der zur Verfü - gung stehenden Plätze.
    3 Betriebserweiterungen und immissionsrelevante Änderungen des Betriebs - charakters sind bewilligungspflichtig.
    4 Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.

    § 6 Persönliche Voraussetzungen

    1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung des Betriebs oder Durchführung des Anlasses bietet.
    2 Diese Gewähr ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller:
    a. persönlich oder mit einer durch sie bzw. ihn geführten Firma im Gastwirt - schaftsbereich aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder ge - rät oder entsprechende Verlustscheine vorliegen, oder
    b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen auf - weist, welche für die Betriebsführung relevant sind.

    § 7 Fachliche Eignung

    1 Die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a setzt das Be - stehen einer Fachprüfung voraus (Fähigkeitsausweis). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331
    2 Die Prüfungsbedingungen, die Prüfungsfächer und die Organisation der Prü - fungen werden in der Verordnung geregelt. Der Regierungsrat erlässt die Ver - ordnung nach Anhören der Organisationen des Gastwirtschaftsgewerbes.
    3 Auswärtige Fachprüfungen mit Fähigkeitsausweis werden ganz oder teilweise anerkannt, wenn ihre Bedingungen denjenigen des Kantons Basel-Landschaft gleichwertig sind.

    § 8 Ausnahmen vom Nachweis der fachlichen Eignung

    1 Vom Nachweis der fachlichen Eignung wird in den folgenden Fällen abgese - hen:
    a. gastwirtschaftliche Kleinbetriebe bis maximal 10 Plätze;
    b. kleine Bergwirtschaften mit geringem Umsatz, wie SAC-Hütten und Ski- Hütten;
    c. bäuerliche Nebenbetriebe und dergleichen;
    d. Eigengewächswirtschaften, sofern sie nicht länger als 3 Monate im Jahr geöffnet haben und Speisen sowie Getränke aus eigener Produktion an - bieten;
    e. Saisonbetriebe, welche höchstens 8 Monate pro Jahr geöffnet haben und im Zusammenhang mit Freizeitanlagen oder als Zusatzbewilligung zu Betrieben gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe b betrieben werden;
    f. Familienangehörige und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einer verstorbenen oder getrennt lebenden betriebsinhabenden Person, sofern sie im Gastwirtschaftsbetrieb während mehreren Jahren unbeanstandet tätig gewesen sind und diesen oder einen gleichartigen Betrieb den ge - setzlichen Bestimmungen entsprechend weiterführen wollen;
    g. Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäss der altrechtlichen Pa - tentart «Kaffeestuben und Tea-Rooms nach Ladenschlussordnung»; dies gilt, solange diese Personen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geset - zes geführten Betriebe weiterführen.

    § 9 Bauliche und betriebliche Voraussetzungen

    1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse bezüg - lich Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten keine übermäs - sige Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten sind.
    2 Jeder Betrieb oder Anlass muss die für einwandfreie Hygiene und Immissi - onsschutz erforderlichen Einrichtungen aufweisen.
    3 Die für die Bewilligung zuständige Behörde nimmt die erforderlichen Erhebun - gen vor und kann die Erteilung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen und/ oder mit Auflagen versehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1331

    § 10 * Rauchverbot in Innenräumen

    1 In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung verse - hene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.
    2.2 Ausübung des Gewerbes

    § 11 Verantwortliche Person

    1 Die verantwortliche Person nach § 5 gewährleistet gegenüber den Behörden, Gästen und Dritten, dass der Betrieb oder Anlass jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird.
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