Vorherige Seite
    Polizeiverordnung (613.100)
    12 - 132 - 3
    Nächste Seite
    CH - GR
    2 Die Gradierung erfolgt ohne Auswirkungen auf die Einreihung in Funktionsklassen gemäss Artikel 12 Personalverordnung.
    3 Voraussetzungen für eine Beförderung sind Können, Leistung, Erfahrung und dienstliches Verhalten.
    4
    ...
    5 ...

    Art. 7a * 2. Grade

    1 Es gibt folgende Grade: (Hptm), Oberleutnant (Oblt), Leutnant (Lt), Chef Adjutant (C Adj), Adjutant Unteroffizier (Adj Uof), Feldweibel (Fw), Wachtmeister mit besonderen Auf - gaben (Wm mbA) b) Mannschaftsgrade: Wachtmeister (Wm), Korporal (Kpl), Gefreiter (Gfr), Poli - zistin/Polizist (Pol)
    2 Die Kadergrade sind an eine Stellenbezeichnung als Kader gebunden. Die Stellen - bezeichnung als Kader und ihre Grade bestimmt das Departement.

    Art. 8 3. Mannschaft *

    1
    ... *
    2 Für die Erlangung der Mannschaftsgrade gelten folgende Voraussetzungen: * a) * Polizistin/Polizist: Bestandene Polizei-Ausbildung mit eidgenössischem Fach - ausweis b) * Gefreiter: 3 Dienstjahre sowie bestandene Prüfung der Festigungsstufe c) Korporal: 6 Dienstjahre d) * ... e) Wachtmeister: 10 Dienstjahre sowie bestandene Spezialistenprüfung im Be - reich Kriminal- oder Verkehrspolizei. Für Spezialisten kann auch eine Fach - prüfung anerkannt werden.
    3 ... *
    4 Das erste Polizei-Ausbildungsjahr gilt nicht als Dienstjahr im Sinne der Beförde - rungsvorschriften. *

    Art. 8a * 4. Kader

    1 Auf den Zeitpunkt der Übernahme einer Kaderfunktion gemäss Artikel 7a erfolgt die Beförderung in den zugehörigen Grad. Die Einreihung in die zugehörige Funkti - onsklasse richtet sich nach der Personalgesetzgebung.
    2 Kadergrade sind, unter Vorbehalt einer Spezialistenprüfung, nicht an Dienstjahre oder Mannschaftsgrade gemäss Artikel 8 geknüpft.
    3 Mit Verlassen einer Kaderfunktion entfallen die Ansprüche auf den entsprechenden Grad und auf die entsprechende Funktionsklasse. Massgebend bleiben allein die Dienstjahre. *

    Art. 9 * Beförderungsverfahren

    1 Beförderungen werden auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikom - mandanten durch das Departement verfügt.

    Art. 10 * Fahnderin und Fahnder

    1 Zur Fahnderin oder zum Fahnder können Korpsangehörige ab dem Grade eines Korporals ernannt werden, die sich über berufliches Können und kriminalistische Erfahrung ausweisen, welche sie befähigen, gerichtspolizeiliche Aufgaben selbst - ständig zu erledigen, und die eine Fahnderprüfung bestanden haben.
    2 Durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten zur Fahnderin oder zum Fahnder ernannte Korpsangehörige, die in dieser Funktion eingesetzt wer - den, erhalten die dafür vorgesehene pauschale Abgeltung.
    3. Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

    Art. 11 Verhalten

    1 Mitarbeitende der Kantonspolizei haben sich innerhalb und ausserhalb des Dienstes vorbildlich zu verhalten.

    Art. 12 Dienstbereitschaft

    1 Die Mitarbeitenden haben auch ausserhalb ihrer Dienstzeit einem Aufgebot Folge zu leisten.

    Art. 13 Versetzungen

    1 Korpsangehörige sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.
    2 Über Versetzungen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikomman - dant.

    Art. 14 Wohn- und Aufenthaltsort

    1 Über den Wohn- und Aufenthaltsort entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aufgrund der dienstlichen Bedürfnisse.

    Art. 15 Polizeiausweis

    1 Korpsangehörige erhalten einen Polizeiausweis, der die polizeilichen Rechte und Pflichten bescheinigt.
    2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Ausweise für die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie die zivilen Mitarbei - tenden.
    3 Der Polizeiausweis ist so zu gestalten, dass sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber auch nur mit der Dienstnummer ausweisen können. Die Voraussetzungen dafür be - stimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

    Art. 16 Namensschild

    1 Uniformierte Mitarbeitende tragen in der Regel ein Namensschild. Davon ausge - nommen sind Spezialeinheiten.

    Art. 17 Bekleidung und Ausrüstung

    1 Korpsangehörige werden zweckmässig bewaffnet, aus- und nachgerüstet.
    2 Wer über genügende und zeitgemässe persönliche Uniformen verfügt, kann anstelle der bezugsberechtigten Uniformstücke eine Kleiderentschädigung von rund 30 Pro - zent der Anschaffungskosten erhalten. *
    3 Uniformstücke und die Dienstwaffe können den Mitarbeitenden beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps überlassen werden.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren