2 Die Gradierung erfolgt ohne Auswirkungen auf die Einreihung in Funktionsklassen gemäss Artikel 12 Personalverordnung.
3 Voraussetzungen für eine Beförderung sind Können, Leistung, Erfahrung und dienstliches Verhalten.
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Art. 7a * 2. Grade
1 Es gibt folgende Grade: (Hptm), Oberleutnant (Oblt), Leutnant (Lt), Chef Adjutant (C Adj), Adjutant Unteroffizier (Adj Uof), Feldweibel (Fw), Wachtmeister mit besonderen Auf - gaben (Wm mbA) b) Mannschaftsgrade: Wachtmeister (Wm), Korporal (Kpl), Gefreiter (Gfr), Poli - zistin/Polizist (Pol)
2 Die Kadergrade sind an eine Stellenbezeichnung als Kader gebunden. Die Stellen - bezeichnung als Kader und ihre Grade bestimmt das Departement.
Art. 8 3. Mannschaft *
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2 Für die Erlangung der Mannschaftsgrade gelten folgende Voraussetzungen: * a) * Polizistin/Polizist: Bestandene Polizei-Ausbildung mit eidgenössischem Fach - ausweis b) * Gefreiter: 3 Dienstjahre sowie bestandene Prüfung der Festigungsstufe c) Korporal: 6 Dienstjahre d) * ... e) Wachtmeister: 10 Dienstjahre sowie bestandene Spezialistenprüfung im Be - reich Kriminal- oder Verkehrspolizei. Für Spezialisten kann auch eine Fach - prüfung anerkannt werden.
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4 Das erste Polizei-Ausbildungsjahr gilt nicht als Dienstjahr im Sinne der Beförde - rungsvorschriften. *
Art. 8a * 4. Kader
1 Auf den Zeitpunkt der Übernahme einer Kaderfunktion gemäss Artikel 7a erfolgt die Beförderung in den zugehörigen Grad. Die Einreihung in die zugehörige Funkti - onsklasse richtet sich nach der Personalgesetzgebung.
2 Kadergrade sind, unter Vorbehalt einer Spezialistenprüfung, nicht an Dienstjahre oder Mannschaftsgrade gemäss Artikel 8 geknüpft.
3 Mit Verlassen einer Kaderfunktion entfallen die Ansprüche auf den entsprechenden Grad und auf die entsprechende Funktionsklasse. Massgebend bleiben allein die Dienstjahre. *
Art. 9 * Beförderungsverfahren
1 Beförderungen werden auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikom - mandanten durch das Departement verfügt.
Art. 10 * Fahnderin und Fahnder
1 Zur Fahnderin oder zum Fahnder können Korpsangehörige ab dem Grade eines Korporals ernannt werden, die sich über berufliches Können und kriminalistische Erfahrung ausweisen, welche sie befähigen, gerichtspolizeiliche Aufgaben selbst - ständig zu erledigen, und die eine Fahnderprüfung bestanden haben.
2 Durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten zur Fahnderin oder zum Fahnder ernannte Korpsangehörige, die in dieser Funktion eingesetzt wer - den, erhalten die dafür vorgesehene pauschale Abgeltung.
3. Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 11 Verhalten
1 Mitarbeitende der Kantonspolizei haben sich innerhalb und ausserhalb des Dienstes vorbildlich zu verhalten.
Art. 12 Dienstbereitschaft
1 Die Mitarbeitenden haben auch ausserhalb ihrer Dienstzeit einem Aufgebot Folge zu leisten.
Art. 13 Versetzungen
1 Korpsangehörige sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.
2 Über Versetzungen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikomman - dant.
Art. 14 Wohn- und Aufenthaltsort
1 Über den Wohn- und Aufenthaltsort entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aufgrund der dienstlichen Bedürfnisse.
Art. 15 Polizeiausweis
1 Korpsangehörige erhalten einen Polizeiausweis, der die polizeilichen Rechte und Pflichten bescheinigt.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Ausweise für die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie die zivilen Mitarbei - tenden.
3 Der Polizeiausweis ist so zu gestalten, dass sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber auch nur mit der Dienstnummer ausweisen können. Die Voraussetzungen dafür be - stimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
Art. 16 Namensschild
1 Uniformierte Mitarbeitende tragen in der Regel ein Namensschild. Davon ausge - nommen sind Spezialeinheiten.
Art. 17 Bekleidung und Ausrüstung
1 Korpsangehörige werden zweckmässig bewaffnet, aus- und nachgerüstet.
2 Wer über genügende und zeitgemässe persönliche Uniformen verfügt, kann anstelle der bezugsberechtigten Uniformstücke eine Kleiderentschädigung von rund 30 Pro - zent der Anschaffungskosten erhalten. *
3 Uniformstücke und die Dienstwaffe können den Mitarbeitenden beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps überlassen werden.