Vorherige Seite
    Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (640.1)
    259 - 26016 - 17
    Nächste Seite
    CH - TG
    1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche - rung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzah - lungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
    2 Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vor - sorgekassen, aus Spar- oder Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspoli - cen.
    3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. Bei Rückkauf einer Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit wird lediglich die Differenz zwischen den Prämien und dem Rückzahlungsbetrag nach § 22 Ziff. 1 be - steuert, sofern der Pflichtige dafür den Nachweis erbringt. *
    4 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge abzugsfähig waren.

    § 25 Übrige Einkünfte

    1 Steuerbar sind zudem:
    1. alle sonstigen Einkünfte, soweit sie an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstä - tigkeit treten;
    2. Entschädigungen für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
    3. Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes;
    4. * einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufs - förderung über Fr. 1'000, die nicht der Geldspielgesetzgebung unterstehen.
    5. * periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, ge - richtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträ - ge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
    6. * einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende kör - perliche oder gesundheitliche Nachteile.
    1.2.2.2. Steuerfreie Einkünfte

    § 26 Steuerfreie Einkünfte

    1 Steuerfrei sind:
    1. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter - rechtlicher Auseinandersetzung;
    2. * Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrich - tungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfän - ger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsor - ge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
    3. * Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausge - nommen aus Freizügigkeitspolicen; vorbehalten bleibt § 22 Ziff. 2;
    4. * Erlöse aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen ge - hören;
    5. Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
    6. * Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
    6 bis
    . * Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose;
    7. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
    8. Leistungen aus familienrechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme von Unter - haltsbeiträgen nach § 25 Ziff. 5;
    9. * Soldzahlungen für Militär- oder Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
    10. Genugtuungszahlungen;
    11. * die Gewinne, die in Spielbanken mit nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS)
    1 ) zugelassenen Spielbankenspielen erzielt werden, so - fern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
    11 bis
    . * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000 aus der Teil - nahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der On - line-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
    11 ter
    . * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren