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    Ordnung betreffend Schweizerische Metallbautechnikerschule Basel (421.600)
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    1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Leistungen Auskunft gibt.
    2 Die Noten der Diplomprüfungen werden gerundet auf die nächste halbe bzw. ganze Note in das Semesterzeugnis übernommen.

    § 9 Notengebung

    1 Die Leistungen werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 be - wertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

    § 10 Promotion

    1 Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den Promo - tionsfächern massgebend, wobei diese den Fächern der Diplomprü - fung (§ 18) entsprechen.
    2 Die Bedingungen für eine Promotion nach der Probezeit in das nächste Semester sind erfüllt, wenn im Semesterzeugnis der Durch - schnitt aller Noten 4,0 nicht unterschreitet, nicht mehr als 2 Noten un - ter 4,0 sind und in keinem Fach eine Note unter 3,0 erreicht wird. Der Durchschnitt aller Noten im Semesterzeugnis wird auf eine Dezimal - stelle gerundet.
    3 Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
    4 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus - schluss aus der SMT zur Folge. IV. Diplomprüfung

    § 11 Zeitpunkt

    1 Im 4. Semester ist eine Diplomprüfung abzulegen.

    § 12 Zulassung

    1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer gemäss Art. 12 der Ver - ordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni - kerschulen vom 25. November 1982 den Ausbildungsgang vollständig besucht hat oder von einzelnen Teilen dispensiert wurde.
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    Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

    § 13 Zuständigkeit

    1 Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der Di - plomprüfung ist die Prüfungskommission SMT verantwortlich. Insbe - sondere erfüllt sie folgende Aufgaben: – Aufstellen von Richtlinien für die Durchführung der Diplomprü - fung, – Wahl der Expertinnen und Experten sowie der Examinatoren und Examinatorinnen, – Beschlussfassung über die Prüfungsaufgaben, – Entscheid über die Zulassung zur Prüfung, – Entscheid über die Verleihung des Diploms, – Weiterleiten der Prüfungsresultate an das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

    § 14

    1 Die Mitglieder der Prüfungskommission SMT werden von der Schul - leitung SMT vorgeschlagen und von der Kommission der AGS gewählt.
    2 Die Prüfungskommission SMT setzt sich wie folgt zusammen: – 1 Delegierte oder Delegierter der Schweizerischen Metall-Union (SMU), – 1 Unternehmerin oder Unternehmer aus Gewerbe oder Industrie des Metallbaus, – 1 Vertreterin oder Vertreter der Meisterprüfungskommission des Metallbaugewerbes, – die Vorsteherin oder der Vorsteher Bauabteilung der AGS GIB, – die Leiterin oder der Leiter der SMT (zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Prüfungskommission SMT), – 2 Lehrkräfte der SMT.

    § 15

    1 Die Kommission der AGS überträgt einem Mitglied der Prüfungs - kommission SMT das Präsidium.
    2 Die Prüfungskommission SMT ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
    4 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

    § 16

    1 Die Leitung der SMT unterstützt die Prüfungskommission bei der Organisation, der Durchführung und der Auswertung der Diplomprü - fung.
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    § 17 Prüfungsart

    1 Die Diplomprüfung besteht aus einer fächerübergreifenden Diplom - arbeit sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungs - fächern.

    § 18 Prüfungsfächer

    1 Die Diplomprüfung umfasst folgende Fächer: – Fächerübergreifende Diplomarbeit, – Bauphysik, – Baurecht, Rechtskunde, – Deutsch, Lern- und Arbeitstechnik, – Kalkulation, Devisieren, – Konstruktionslehre (Skizzieren oder Projektionszeichnen oder Dar - stellende Geometrie), – Maschinenelemente, – Mathematik, – Statik und Festigkeitslehre, – Verfahrenstechnik und Werkstofftechnologie.

    § 19 Diplomnoten der geprüften Fächer

    1 Die Notenskala reicht von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
    2 Die Benotung erfolgt in Zehntelnoten.
    3 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

    § 20 Diplomnoten der nicht geprüften Fächer

    1 Für Studienfächer in denen keine Diplomprüfung durchgeführt wird, werden die Erfahrungsnoten als Durchschnitt aller Semesterzeugnis - noten in das Diplom übertragen.
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