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    Ordnung betreffend Technikerschule Elektronik (421.750)
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    CH - BS
    1 Bedingung für den Eintritt ist eine abgeschlossene Berufslehre als Elektroniker, Elektromechaniker, Automatiker, Elektromonteur, Maschinenmechaniker oder verwandter Beruf sowie das Bestehen ei - ner Aufnahmeprüfung.
    2 Prüfungsfrei wird aufgenommen, wer über ein Technisches Berufs - maturitätszeugnis verfügt oder Inhaberin bzw. Inhaber eines Gymna - sialen Maturitätszeugnisses ist und ein einschlägiges, einjähriges Berufspraktikum vorweisen kann.

    § 5 Aufnahmeverfahren

    1 Die Aufnahme erfolgt durch die Leitung der Technikerschule Elek - tronik.
    2 Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen und elektrotech - nischen Grundlagenfächer sowie Deutsch. Im Bedarfsfall werden Aufnahmegespräche geführt
    3 Bestehen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die Aufnahmeprü - fung als Plätze verfügbar sind, entscheidet die Leitung, welche Bewer - berinnen bzw. Bewerber aufgenommen und welche zurückgestellt werden.

    § 6 Studienumfang

    1 Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
    2 Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
    3 Die Leitung der Technikerschule Elektronik kontrolliert gemäss Art. 5 Ziff. 2 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Aner - kennung von Technikerschulen vom 25. November 1982, ob die Stu - dierenden eine Berufstätigkeit ausüben, die dem Stand des Studiums entspricht.

    § 7 Semesterzeugnisse

    1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Leistungen Auskunft gibt.
    2 Die Notenskala entspricht derjenigen der Verordnung zu Art. 29 Berufsbildungsgesetz.

    § 8 Promotion

    1 Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
    2 Wer den Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht, scheidet aus.
    3 Ausgeschiedenen steht die Möglichkeit offen, im nächsten Studien - gang in dasjenige Semester, in dem sie die Promotionsbedingungen nicht erfüllt haben, ohne erneute Aufnahmeprüfung einzutreten.
    4 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus - schluss aus der Technikerschule Elektronik zur Folge.
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    § 9 Abschlussprüfung

    1 Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
    2 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer gemäs Art. 12 der Ver - ordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni - kerschulen vom 25. November 1982 den Ausbildungsgang vollständig besucht hat.
    3 Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandi - datin oder der Kandidat in der Lage ist, die technischen Funktionen und die Probleme in der Elektronik zu erkennen und zu lösen.
    4 Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen Arbeit eines Teilgebiets der Elektronik. Schriftliche und/oder mündliche Prüfun - gen werden in den Fächern Elektronik, Mikrokontroller/Mikropro - zessor und der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik durchgeführt. Die Prüfungskommission bestimmt die Art der Prüfungen in den ein - zelnen Fächern auf Antrag der Schulleitung Technikerschule Elektro - nik.
    5 In folgenden Fächern findet keine Abschlussprüfungen statt: Mathe - matik, Informatik, Elektrotechnik, Physik, Chemie/Werkstoffkunde und allgemeinbildende Fächer. In diesen Fächern wird für das Ab - schlusszeugnis der Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten als Er - fahrungsnote gewertet. Für das Abschlusszeugnis wird der Durch - schnitt aller Semesterzeugnisse verwendet.
    6 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn – die praktische Arbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ist.
    7 Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese frühestens in der nächsten Prüfungssession einmal wiederholt werden.
    8 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Technikerin Elektronik bzw. Techniker Elektronik öffentlich führen.

    § 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung

    1 Die von der Schulleitung TS Elektronik vorgeschlagene und von der Aufsichtskommission eingesetzte sechsköpfige Prüfungskommission mit den von ihr zugezogenen Fachexpertinnen und -experten ist zu - ständig für die Organisation der Abschlussprüfung.
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