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    Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats

    Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) Vom 21. November 1994 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 70 Abs. 1 der Kantonsverfassung
    1 ) , beschliesst
    2 ) :
    1 Beginn der Amtsperiode, Eröffnung und Anlobung

    § 1 Beginn der Amtsperiode

    1 Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Juli nach den Neuwahlen.

    § 2 Eröffnung

    1 Zur ersten, konstituierenden Sitzung einer neuen Amtsperiode wird der Land - rat durch die Landeskanzlei einberufen.

    § 3 Anlobung

    1 Jedes Ratsmitglied hat bei Amtsantritt zu geloben, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten des Amts gewissenhaft zu erfüllen.
    2 Wer das Gelöbnis verweigert, verzichtet auf das Amt.
    2 Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder

    § 4 Sitzungsteilnahme

    1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landrats teilzuneh - men.
    2 Wer verhindert ist, entschuldigt sich vor Beginn der Sitzung bei der Landes - kanzlei zuhanden des Landratspräsidiums. *
    1) SGS 100
    2) In der Volksabstimmung vom 12. März 1995 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.58
    3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Sitzungen der Ge - schäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen. *

    § 5 Offenlegung der Interessenbindungen

    1 Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Landeskanzlei beim Eintritt in den Landrat schriftlich über:
    a. seine berufliche Tätigkeit sowie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin;
    b. die Mitgliedschaft in den Leitungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
    c. die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen;
    d. die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.
    2 Änderungen sind der Landeskanzlei laufend bekannt zu geben.
    3 Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis über die Interessenbindungen öffent - lich auf.

    § 6 Amtsgeheimnis

    1 In Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind die Ratsmit - glieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    2 Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen und Lebensvorgänge, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
    3 Dem Amtsgeheimnis unterstehen insbesondere:
    a. * Personendaten in Begnadigungsakten;
    b. Personendaten in Bewerbungsunterlagen für Wahlen, die vom Landrat vorzunehmen sind;
    c. Personendaten in Petitionen und in anderen Eingaben;
    d. vertraulich erklärte Kommissionsprotokolle.

    § 7 * Ausstandspflicht

    1 Die Ratsmitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand (§ 58 Abs. 1 KV).
    2 Ratsmitglieder sind insbesondere unmittelbar betroffen, wenn:
    a. sie aus einem Ratsgeschäft einen direkten und persönlichen Nutzen zie - hen oder Nachteil erleiden können;
    b. sie für Wahlen kandidieren, die vom Landrat oder seinen Organen vorzu - nehmen sind; die Ausstandspflicht gilt nicht für Wahlen in die Organe des Landrats; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.58
    c. sie Begnadigungsgesuche beurteilen müssen, die sie selbst betreffen.
    d. ...
    3 )
    3 Die Ratsmitglieder treten auch in den Ausstand, wenn ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner im Sinne von Abs. 2 unmittelbar betroffen ist.
    4 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung (§ 58 Abs. 2 K/).
    5 In Streitfällen entscheidet der Landrat beziehungsweise das betreffende Or - gan.
    6 Der Landrat kann gültig beraten und beschliessen, auch wenn wegen Aus - stands nicht die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend ist.

    § 8 Mitwirkungsrechte

    1 Die Ratsmitglieder können Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellen und Vorstösse einreichen.

    § 9 Akteneinsichtsrecht

    1 Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in Akten, auf welche die Vorlagen des Regierungsrats an den Landrat Bezug nehmen.
    1bis In Einbürgerungsakten kann Einsicht genommen werden im Rahmen der Bekanntgabe von Personendaten gemäss Eidgenössischem Einbürgerungsge - setz
    4 )
    . *
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