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    Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (170.400)
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    CH - GR
    2 In ausserordentlichen Fällen kann die Anstellungsinstanz zur Gewinnung oder Er - haltung besonders tüchtiger Mitarbeitenden den Grundlohn überschreiten.

    Art. 27 Leistungen im Todesfall

    1 Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird der Grundlohn ein - schliesslich der Funktions- und Sozialzulagen für den Sterbemonat ausbezahlt.
    2 Hinterbliebene, deren finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person oblag, er - halten diese Leistungen für weitere drei Monate.
    3.2. SOZIALZULAGEN, PERSONALFÜRSORGEFONDS

    Art. 28 Kinderzulage

    1 Die Kinderzulage richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Familienzula - gen.

    Art. 28a * Unterstützung für Drittbetreuung von Kindern

    1 Mitarbeitenden, die als Erziehungsberechtigte Kinder durch Dritte betreuen lassen, kann ein Beitrag von bis zu einem Drittel der Betreuungskosten ausgerichtet werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere: a) die Anspruchsberechtigung; b) die Höhe des Beitrags; c) die Zuständigkeit und das Verfahren.

    Art. 29 Besondere Sozialzulage

    1 Die Besondere Sozialzulage beträgt 2640 Franken im Jahr und wird grundsätzlich den Mitarbeitenden ausgerichtet, die finanzielle Unterstützungspflichten haben.
    2 Die Regierung kann die Besondere Sozialzulage periodisch der Teuerung anpas - sen.

    Art. 30 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

    1 Die Kinder- und Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende richten sich nach dem Recht des Bundes. Sind diese beiden Zulagen insgesamt tiefer, werden sie bis zur Höhe der Ansätze gemäss Artikel 28 und 29 ergänzt.

    Art. 31 Personalfürsorgefonds

    1 Der Kanton führt einen Personalfürsorgefonds.
    2 In Notfällen können Mitarbeitende zu Lasten des Fonds finanziell unterstützt wer - den. *
    3 Rückvergütungen der Unfallversicherung des Personals fliessen in den Personal - fürsorgefonds. *
    4 Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere: * a) die Zins- und Rückzahlungsmodalitäten; b) die Verwaltung des Fonds; c) die Zuständigkeit und das Verfahren.
    3.3. BESONDERE ZULAGEN UND SPESEN

    Art. 32 Zulagen für besondere Aufgaben und Pflichten

    1 Für die aus der Arbeitserfüllung sich ergebenden besonderen Aufgaben, Pflichten und Kosten, wie Versetzung an einen anderen oder abgelegenen Arbeitsort, höhere Lebenshaltungskosten am neuen Arbeitsort oder Inkonvenienzen und Auftragserfül - lung in der Freizeit, werden Zulagen ausgerichtet.

    Art. 33 Entschädigung besonderer Arbeitsleistungen

    1 Besondere Leistungen, wie Arbeit an allgemeinen Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Pikett-, Präsenz- und Schichtdienst sowie Überstunden, werden mit Freizeit oder fi - nanziell abgegolten.

    Art. 34 Spesen

    1 Spesen und Auslagen der Mitarbeitenden werden vergütet für a) die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; b) dienstliche Versetzungen; c) Arbeitslokale und -einrichtungen in Privaträumen der Mitarbeitenden.
    3.4. ENTLÖHNUNG WÄHREND DER VERHINDERUNG AN DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE

    Art. 35 Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

    1 Während des obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes wird der volle Lohn ausgerichtet. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für den Aktiv - dienst und die Rekrutenschule.
    2 Der Lohn während der Beförderungsdienste kann teilweise zurückverlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
    3 Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter wegen der Verbüssung einer Strafe aus - serhalb des ordentlichen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes an der Arbeitsleis - tung verhindert, entfällt die Lohnzahlung für diese Zeit.
    4 Die Regierung regelt die Lohnzahlung während freiwilliger Dienste und den An - spruch auf die Erwerbsausfall-Entschädigung.

    Art. 36 Lohnzahlung während Krankheit

    1 Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wird der Lohn in der Regel bis 24 Monate ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Mo - nate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
    2 Die Regierung a) kann die Lohnzahlung nach dem zwölften Monat der Arbeitsunfähigkeit auf
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