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    Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserun... (950.270)
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    1 Die Anpassung der Einkommens- und Vermögensgrenze gemäss Artikel 8 und 12 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet erfolgt jeweils analog der Anpas - sung dieser Ansätze auf Bundesebene bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um 10 Prozent.

    Art. 8 Beitrag Dritter

    1 Ausnahmsweise können Dritte die gemäss Artikel 22 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnver - hältnisse im Berggebiet festgelegten Beiträge der Gemeinden übernehmen.
    2. Bauliche Mindestanforderungen und zulässige Erstellungskosten

    Art. 9 Bauliche Anforderungen, Nettowohnfläche, Zimmerfläche

    1 Die baulichen Anforderungen, die minimalen Nettowohnflächen sowie die mini - malen Zimmerflächen richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
    2 Der vom Bundesamt für Wohnungswesen jeweils herausgegebene «Technische Anhang» ist verbindlich.
    3 Die Anforderungen, Nettowohn- und Zimmerflächen für Projekte zur Verbesse - rung der Wohnverhältnisse im Berggebiet sind im Anhang festgelegt. *

    Art. 10 Kostengrenze

    1 Die nachstehenden zulässigen Erstellungskosten dürfen nicht überschritten wer - den * Wohnungsgrösse Nettowohnfläche Erstellungskosten
    4 Zimmer 89 m² Fr. 360 000.–
    5 Zimmer 100 m² Fr. 435 000.–
    6 Zimmer 107 m² Fr. 480 000.–
    2 Die maximalen Erstellungskosten gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Eigentums - wohnungen um 10 Prozent und bei Einfamilienhäusern um 35 Prozent.
    3 Für halbe Zimmereinheiten erhöhen sich die Kostengrenzen gemäss Absatz 1 um
    10 000 Franken.
    4 Die Kostengrenzen für Projekte zur Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berg - gebiet sind im Anhang festgelegt. *
    5 Die Regierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Verhältnisse diese Kostengrenzen bis zu 10 Prozent heraufsetzen. *

    Art. 11 Anrechnung als halbe Zimmer *

    1 Als halbe Zimmer gelten: a) Wohnküchen mit einer Nettofläche von mindestens 11 m²; b) Wohndielen oder Essplätze mit Fenstern ins Freie und einer verkehrsfreien Fläche von mindestens 6 m²; c) Zimmer ausserhalb des Wohnungsabschlusses von mehr als 6 und weniger als
    10 m² Nettofläche.

    Art. 12 Abweichungen

    1 Bei Wohnungserneuerungen können Abweichungen von den baulichen Mindestan - forderungen gemäss Artikel 9 gestattet werden.

    Art. 13 * Kostenüberschreitung

    1 Das Amt kann ausnahmsweise Überschreitungen der Erstellungskostengrenzen zu - lassen bei: a) erschwerten Bauverhältnissen; b) Wohnungen für Betagte und Invalide.

    Art. 14 * ...

    3. Kostenbegriffe

    Art. 15 Anlagekosten

    1 Die beitragsberechtigten Kosten setzen sich zusammen aus den Grundstück- und den Erstellungskosten.

    Art. 16 Grundstückkosten, Baurechtszins

    1 Die Grundstückkosten entsprechen der Position 0 des Baukostenplans der Schwei - zerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (BKP).
    2 Die Grundstückkosten oder der zum Zinssatz der 1. Hypothek kapitalisierte Bau - rechtszins dürfen in der Regel 25 Prozent der Anlagekosten nicht überschreiten.

    Art. 17 Erstellungskosten

    1 Die Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Vorbereitungsarbeiten (BKP Position 1), dem Gebäude (BKP Position 2), den Umgebungsarbeiten (BKP Position
    4) und den Baunebenkosten (BKP Position 5).
    4. Verfahren

    Art. 18 * Gesuche

    1 Gesuche sind beim Amt einzureichen.
    2 Soweit nicht kantonales Recht Anwendung findet, richtet sich das Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
    3 Das Amt kann Weisungen erlassen und Merkblätter herausgeben. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales.
    5. Inkrafttreten

    Art. 19 Inkrafttreten

    1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
    02.12.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung -
    24.10.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 1 geändert 2007, 4307
    24.10.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert 2007, 4307
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 1 totalrevidiert -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 6a eingefügt -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 7 totalrevidiert -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 3 geändert -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 1 geändert -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 4 geändert -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 5 geändert -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 11 Titel geändert -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 13 totalrevidiert -
    27.11.2007 01.01.2008 Art. 14 aufgehoben -
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