2 Ohne besondere Weisungen wird der Eingewiesene von der vollziehenden Anstalt aus direkt entlassen.
3 Wird der zu Entlassende der Schutzaufsicht unterstellt, so setzt sich diese mit der Anstaltsleitung in Verbindung.
4 Die Anstaltsleitung stellt dem einweisenden Kanton den Vollzugsausweis im Doppel zu und händigt einen solchen auf Wunsch auch dem Entlassenen aus. Der Vollzugsausweis soll die vollständigen Ein- und Austrittsdaten enthalten.
Art. Vollzugsvorschriften
1 Der Vollzug der Strafe oder Massnahme wird im Sinn von Artikel 11 der Vereinbarung entsprechend den für die vollziehende Anstalt erlassenen Vorschriften durchgeführt.
2 Diese Vorschriften regeln insbesondere die interne Anstaltsordnung, die Arbeit, die Durchführung der Halbfreiheit, die Arbeitsentschädigung, die Besuche, die Urlaube, das Disziplinarwesen und die Beschwerdemöglichkeiten.
Art. Führungsbericht
Auf Verlangen des einweisenden Kantons und in jedem Fall mit der Überweisung von Gesuchen um bedingte Entlassung, Begnadigung oder Versetzung erstattet die Leitung der Vollzugsanstalt einen Führungsbericht mit Antrag zum gestellten Begehren.
Art. Hafterstehungsunfähigkeit
Kann die Strafe oder Massnahme gemäss der Feststellung des Anstaltsarztes oder eines Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht weiter vollzogen werden, so hat der einweisende Kanton den Eingewiesenen auf Begehren der Vollzugsanstalt zurückzunehmen.
Art. Versetzung
Strafvollzugskonkordates erfolgen.
Art. Eintrittsuntersuchung
1 Beim Eintritt in die vollziehende Anstalt ist der Eingewiesene ärztlich zu untersuchen. Ergibt der Befund die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung, so ist dem einweisenden Kanton davon Kenntnis zu geben.
2 Über bereits vor dem Antritt einer Strafe oder Massnahme bekannte Krankheiten oder Gebrechen und die allenfalls notwendigen Spezialbehandlungen ist die vorgesehene Vollzugsanstalt spätestens bei der Zuführung zu orientieren.
3
4 Die Anstaltsleitung sorgt für die gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung des Eingewiesenen.
Art. Krankheit
Bei schwerer Erkrankung ordnet der Anstaltsarzt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung die erforderliche Pflege an. Der einweisende Kanton und die Angehörigen des Erkrankten sind sofort zu benachrichtigen.
Art. Unfall
1 Der vollziehende Kanton sorgt für angemessene Deckung von Unfallschäden. Diese soll den Grundsätzen der SUVAL
5 entsprechen.
2 Bei Unfall hat die Anstaltsleitung den Versicherer unverzüglich über die Art des Unfalles und der Verletzung zu orientieren. Bei schwerem Unfall ist zudem dem einweisenden Kanton und den Angehörigen Bericht zu geben.
3 Dem einweisenden Kanton und der zuständigen Stelle des vollziehenden Kantons ist vom ärztlichen Schlussbefund und der finanziellen Erledigung durch die Versicherung Kenntnis zu geben.
Art. Entweichungen
Entweichungen und Nichtrückkehr vom Urlaub sind von der Vollzugsanstalt sofort der Polizei und dem einweisenden Kanton zu melden. IV. Kosten des Vollzuges
Art. Kostgeld
1 Die Höhe des Kostgeldes wird durch die Strafvollzugskommission unter Berücksichtigung der Aufgaben der Anstalt festgelegt.
2 Für Eingewiesene, deren Arbeitsfähigkeit beträchtlich vermindert ist oder die besondere Umtriebe verursachen, kann der vollziehende Kanton ein höheres Kostgeld verlangen.
3 Ein- und Austrittstag werden voll berechnet.
Art. Umfang der Kostendeckung
1 Im Kostgeld inbegriffen sind im Rahmen der Anstaltsordnung Unterkunft, Verpflegung, Anstaltskleidung oder eine einfache Grundausstattung an Kleidern, Verdienstanteil, anstaltsinterne Weiterbildung, ordentliche hausärztliche Behandlung, der Beitrag an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal und die Versicherungsprämien, soweit diese nicht durch den Eingewiesenen zu tragen sind.
2 Die Kosten einer spezialärztlichen Behandlung, besonderer Medikamente sowie eines Spital- oder Klinikaufenthaltes werden dem einweisenden Kanton belastet.
3 Für die Behandlung vorbestandener Krankheiten und die Sanierung von Zahnschäden hat der Eingewiesene oder, soweit er dazu nicht in der Lage ist, die zuständige Fürsorgebehörde aufzukommen.
Art.
7 Institutionen ohne festgelegtes Kostgeld