1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel bzw. Stimmen ausser Betracht.
§ 11a * Fachanwendung und technische Hilfsmittel
1 Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen ermittelt werden.
2 Die Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.
3 Die korrekte Ermittlung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses ist durch angemessene Verfahren und Kontrollen sicherzustellen.
4 Die Landeskanzlei ist ermächtigt, bei technischen Problemen mit der Fachan - wendung abweichende Weisungen zu erlassen.
5 Der Regierungsrat kann Bestimmungen zu weiteren technischen Hilfsmitteln für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse erlassen. Sie können von diesem Gesetz und der zugehörigen Verordnung abweichen.
§ 12 Protokoll
1 Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen ist in einem Protokoll festzu - halten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
§ 13 * Veröffentlichung des Ergebnisses
1 Das Ergebnis ist mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (§ 83) durch die Landeskanzlei im kantonalen Amtsblatt bzw. durch das Gemeinde - wahlbüro in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 14 * Überprüfung des Ergebnisses
1 Erscheint es zweifelhaft, ob das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ord - nungsgemäss zustande gekommen ist, entscheidet die Erwahrungsinstanz über eine Nachprüfung.
2 Die Nachprüfung erfolgt durch die Landeskanzlei bzw. Gemeindeverwaltung.
§ 15 * Erwahrung des Ergebnisses
1 Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 3) stellt die Erwah - rungsinstanz das Ergebnis verbindlich fest (Erwahrung). *
2 Die Wahl des Regierungsrats wird durch den Landrat erwahrt. Die übrigen kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden durch den Regierungsrat er - wahrt. *
3 Die kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch den Gemeinderat bzw. Bürgerrat erwahrt. Vorbehalten bleiben die Abs. 4 und 5. *
4 Die Wahlen des Gemeinderates und des Gemeindepräsidiums werden durch den Einwohnerrat bzw. die Gemeindekommission bzw. die Geschäftsprüfungs - kommission erwahrt.
5 Die Wahlen des Bürgerrates und des Bürgergemeindepräsidiums werden durch die Bürgerkommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission erwahrt.
§ 16 * Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses
1 Der Erwahrungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt bzw. von der Gemein - de in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Nachher sind die Stimm- und Wahl - zettel zu vernichten.
3 Abstimmungen
§ 17 Anordnung
1 Der Regierungsrat setzt den Abstimmungstag für die kantonalen Abstimmun - gen, der Gemeinderat für die Gemeindeabstimmungen fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
§ 18 Vorlagen, Stimmzettel
1 Bei kantonalen Abstimmungen stellt die Landeskanzlei den Gemeinden die Vorlagen und die Stimmzettel bereit. Bei Gemeindeabstimmungen obliegt dies dem Gemeinderat.
2 ... *
3 Die Vorlagen und Stimmzettel sind den Stimmberechtigten durch die Gemein - de spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustel - len. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3. *
4 Die Gemeinden können durch ein Reglement vorsehen, dass die Vorlagen und Erläuterungen pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung. *
§ 19 * Erläuterungen
1 Der Regierungsrat legt den kantonalen Vorlagen sachliche Erläuterungen bei, die auch die gegensätzlichen Standpunkte darstellen. Bei Referendum und Initiative ist dem Komitee Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt in ange - messenem Umfang und auf eigene Verantwortung selbst darzustellen.
2 Sofern der Gemeinderat bei kommunalen Vorlagen sachliche Erläuterungen beilegt, haben diese den Anforderungen von Absatz 1 zu entsprechen.
2bis Im Falle des Behördenreferendums legt die Geschäftsordnung des Einwoh - nerrats fest, wer den Standpunkt der Einwohnerratsmitglieder darstellt, die die Urnenabstimmung verlangen. *
3 Die Erläuterungen sind den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Vorlagen zuzustellen.