1 Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft im Hochschulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Trä - ger.
2 Es wählen: a) die Regierung des Kantons St.Gallen acht Mitglieder; b) die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder; c) die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.
3 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hochschulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konsti - tuiert sich der Hochschulrat selbst.
4 Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als Beisitzerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
5 Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Re - gierungen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
Art. 19 b) Stellung und Aufgaben
1 Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
2 Er: a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leis - tungsauftrags; b) stellt die Qualität sicher; c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Ge - bührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinba - rung; d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen; e) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen; f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht; g) kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen; h) erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»; i) ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhält - nisse der Mitglieder der Hochschulleitung; j) regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorenti - teln der Dozierenden; k) wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission; l) entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonfe - renz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund; m) stellt der Regierung des Kantons St.Gallen Antrag betreffend den Ab - schluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung; n) wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Perso - nalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgeset - zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor - ge². ² SR 831.40.
Art. 20 Standortbeiräte
a) Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und St.Gallen je einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon we - nigstens ein Mitglied des Hochschulrates.
2 Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.
3 Die Rektorin oder der Rektor und ein weiteres Mitglied der Hochschullei - tung sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.
Art. 21 b) Stellung und Aufgaben
1 Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.