6) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt sich auf Art. 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Art. 9 des letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstset- zung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt. Bei dieser Gelegenheit erachten die Regierungen Frankreichs und der Schweiz, dass beide Länder die Verpflichtungen vollständig erfüllt haben, die sie mit dem Anhang III zum Staatsvertrag, wie er durch den Notenwechsel vom 25. Februar 1971 geändert worden ist, vertraglich eingegangen sind. Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
1. Aufgrund der Verkehrsaussichten ist es erforderlich, den Ausbau des Flughafens und seiner
Einrichtungen fortzuführen. Demzufolge wird die höchstmögliche Ausdehnung des Flugha- fens auf ungefähr 850 Hektaren erhöht, dies namentlich, um eine Ausdehnung der flugbetrieb- lichen Tätigkeiten und den Bau einer neuen Piste von ungefähr 2‘600 Meter Länge, parallel zur Hauptpiste, zu ermöglichen.
2. Es ist Sache des Flughafens, die nötigen Mittel für die Realisierung dieses Vorhabens aufzu-
bringen, unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949, und unbeachtet der Möglichkeit der beiden Staaten oder ihrer Gebietskör- perschaften, sich daran zu beteiligen. Die Französische Botschaft wäre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nach- trag Nr. 3 zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949. » Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Französischen Bot- schaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat. Das Eidgenös- sische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Französische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
6) SR 0.748.131.934.92.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Notenaustausch vom 19. November 1997 / 16. Januar 1998 über den Nachtrag 4 zum Anhang II (Pflichtenheft) des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim In Kraft getreten am 16. Januar 1998 Übersetzung des französischen Originaltextes Paris, den 16. Januar 1998 Schweizerische Botschaft Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Paris Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem französischen Aussenministerium ihre Hochachtung und beehrt sich, auf dessen Note vom 19. November 1997 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat: « Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hoch- achtung und beehrt sich, bezugnehmend auf den französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli
1949
7) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim, folgendes mitzuteilen: Mit Beschluss vom 1. Juli 1997 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Flughafens, den Regierungen Frankreichs und der Schweiz beantragt, einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt sich auf
Artikel 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Artikel 9 des
letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt. Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
1. Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass die Arbeiten des ersten Ausbaus, festge-
halten im Nachtrag 3 zum Pflichtenheft, welcher mit Notenwechsel vom 12. und 29. Februar
1996 genehmigt worden ist, beendigt sind und andererseits aufgrund der Verkehrsaussichten des Flughafens, ist es erforderlich, die Finanzierungsregeln der Anlagen und Einrichtungen zu präzisieren;