3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach § 152 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tä - tigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obliga - tionenrechts (OR) vom 30. März 1911 (Art. 957 - 958 f). ) (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 3. Deklaration von Zuwendungen
§ 154
1 Der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendungen sind von den Parteien innert 30 Tagen, spätestens aber mit der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer des Schenkungsjahres zu de - klarieren. (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 4. Bescheinigungspflicht Dritter
§ 155
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen ver - pflichtet: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitneh - merinnen; Gläubiger und Gläubigerinnen, Schuldner und Schuldnerinnen über Bestand, Höhe, Ver - zinsung und Sicherstellung von Forderungen; Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Ver - sicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; Treuhänder und Treuhänderinnen, Vermögensverwalter und Vermögensverwalterinnen, Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen, Beauftragte und andere Personen, die Vermö - gen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; Personen, die mit dem oder der Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Steuerverwaltung direkt vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 5. Auskunftspflicht Dritter
§ 156
1 Gesellschafter, Gesellschafterinnen, Miteigentümer, Miteigentümerinnen sowie Gesamteigentümer und Gesamteigentümerinnen müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
280) Fassung vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
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Steuergesetz (2. Teil/2. Abschn./B./II.) 6. Meldepflicht Dritter
§ 157
1 Der Steuerverwaltung haben für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen: juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausge - richteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Be - günstigten erbrachten Leistungen ein; Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern, Vorsorgenehmerinnen oder Begünstigten erbrachten Leistungen; einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber oder Teilhaberinnen von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
281 ) Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
282 ) Arbeitgebende über ihre Leistungen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in anderer von der Steuerverwaltung ge - nehmigter Form; ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus echten Mitarbei - terbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
2 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. (2. Teil/2. Abschn./B.) III. Veranlagung (2. Teil/2. Abschn./B./III.) 1. Durchführung
§ 158
1 Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.