1 Die Personalressourcen sind gegenseitig zum Bruttolohn gemäss Arbeits - vertrag zuzüglich Sozialversicherungskosten zu entgelten. Für die Rech - nungsstellung sind die Institutionen verantwortlich. *
2 Die Ausleihe von Geräten erfolgt zu marktüblichen Preisen, wie sie Stand
31. Januar 2020 galten. Der Ausleiher stellt Rechnung. *
Art. 4 Umfassende Mitwirkungspflichten
1 Die Gesundheitsinstitutionen sind umfassend zur Mitwirkung verpflichtet.
2 Die Gesundheitsinstitutionen haben mit mindestens einer mit den nötigen Kompetenzen ausgestatteten Vertretung an den Sitzungen, die das Amt für Gesundheit einberuft, teilzunehmen. Eine Teilnahme kann auch per Telefon - konferenz erfolgen.
3 Die Gesundheitsinstitutionen haben sämtliche Daten über ihre Kapazitäten und Ressourcen gemäss den Vorgaben des Amts für Gesundheit zu liefern.
Art. 5 * Dauer der Massnahmen
1 Die Massnahmen dieser Verordnung sind anwendbar, solange die Bewälti - gung der COVID-19-Epidemie dies erfordert, längstens jedoch bis 16. März
2021.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
14.04.2020 20.04.2020 Art. 1 Abs. 2, a) geändert 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 1 Abs. 2, b) aufgehoben 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 5 eingefügt 1400 / 2020, S. 492
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.