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    Tourismusverordnung (955.213)
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    CH - AR
    1 Die Pauschale für konzessionierte Eisenbahn- und Busunternehmen be misst sich nach den im Kalenderjahr geleisteten Personenkilometern. Sie beträgt mindestens 250 Franken und erhöht sich pro 500'000 Personenkil ometer um
    100 Franken bis zum Maximalbetrag von 5'000 Franken.
    2 Die Pauschale für konzessionierte Seilbahnunternehmen bemisst sich nach den im Kalenderjahr beförderten Fahrgästen. Sie beträgt mindestens
    250 Franken und erhöht sich pro 10‘000 Fahrgäste um 100 Franken bis zum Maximalbetrag von 5'000 Franken.

    Art. 16 Eigengebrauch

    1 Wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer zu Ferien- oder Erholungszw ecken hält, entrichtet eine Pauschale nach Massgabe der zur Verfügung st ehenden Zimmer.
    2 Die Pauschale beträgt 75 Franken pro Zimmer, maximal 600 Franken.
    3 Werden für den Eigengebrauch gehaltene Häuser, Wohnungen oder Zim mer für mehr als 180 Tage im Kalenderjahr fremdvermietet, ist die Pausch ale für Parahotellerie zu entrichten; die Pauschale nach Abs. 2 entfällt.

    Art. 17 Veranlagungsverfahren

    1 Die Abgabepflichtigen haben ihre Selbstdeklaration jeweils bis Ende Janu ar des Folgejahres dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
    2 Unterbleibt eine fristgerechte Selbstdeklaration oder ist diese offensichtlich ungenügend, wird der abgabebegründende Sachverhalt von Amtes wegen erhoben. Die Gemeinden und die Kantonale Steuerverwaltung sind zur Amtsh ilfe verpflichtet.
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    3 Die Tourismusabgabe wird den Abgabepflichtigen mit einer Zahlungsfrist von dreissig Tagen in Rechnung gestellt.

    Art. 18 Rechtsschutz

    1 Gegen die Rechnung kann innert dreissig Tagen schriftlich Einsprache beim Amt für Wirtschaft und Ar beit erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.
    2 Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert zwanzig Tagen Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.
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