2 Düngeflächen ausserhalb des Kantons Appenzell I. Rh. bedürfen der Zustimmung des betreffenden Kantons oder Landes. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 11 Die Sanierungsfristen für auslaufende Betriebe werden durch das Bau- und Um- weltdepartement nach Rücksprache mit dem Land- und Forstwirtschaftsdeparte- ment im Einzelfall festgelegt. Dies sind insbesondere Betriebe, bei denen der Inha- ber oder Betriebsleiter bis ins Jahr 2007 das 65. Altersjahr erreicht oder schon überschritten hat. Auslaufende Betriebe
1 Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 3) durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 12
1 Betriebe mit weniger als acht DGVE gelten als kleine Betriebe und können den be- sonderen Verhältnissen entsprechend beurteilt werden. Art. 13 Das Bau- und Umweltdepartement erstellt in Zusammenarbeit mit dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement Merkblätter als Vollzugshilfen in Bezug auf den Ge- wässerschutz in der Landwirtschaft. Art. 14 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Dezem- ber 1997 in Kraft.
1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
ANHANG Vorgehen zur Beurteilung der Tierbesatzobergrenze eines Betriebes gemäss Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses Bei allen Stufen werden Güllenverträge und Massnahmen zur Güllenseparierung berücksichtigt.