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    Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (947.2.1)
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    2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels; b) Genehmigung der Abrechnung über die Rega lgebühren; c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs - und Verwaltungskosten; d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
    3 Bei Geschäften nach Absatz 2 Bst. a –d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

    Art. 8 Geschäftsleitung

    1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, d ie nicht einem anderen Organ übertragen sind.
    2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr; c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone; e) Zusammen arbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen; f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

    Art. 9 Kontrollstelle

    Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
    a) Prüfung der durch die Geschäf tsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren; b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

    Art. 10 Rechtsschutz

    1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über d ie Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Abs. 3 Anwendung findet.
    2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
    3 Stre itigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

    Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

    1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beit ritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
    2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

    Art. 12 Austritt

    Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Genehmigung Diese Vereinbarung ist vom Bundesrat am 4.12.1974 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 17.5.1974 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 12.8.1974
    Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
    2 2.11.1973 Erlass Grunderlass 1 2.08.1974 BL/AGS 19 74 f 93 / d 92 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 2.11.1973 1 2.08.1974 BL/AGS 19 74 f 93 / d 92
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