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    Laufbahnreglement für die Volksschule (413.412)
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    CH - SO
    1 Die Klassenlehrperson kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Schul - wechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdspra - chigkeit von den Notenwerten für die Sekundarschule E und P abweichen.

    § 22 Planungsgrössen für die Zuteilung

    1 Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte: a) Sekundarschule B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen; b) Sekundarschule E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen; c) Sekundarschule P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen.
    2 Das Volksschulamt überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.

    3.2. Verfahren

    § 23 Schulleitungskonferenz

    1 Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet.
    2 Sie setzt sich zusammen aus a) der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Lei - tung der Konferenz); b) der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P und c) den Schulleitungen der Primarschulen.
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    § 24 Information

    1 Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften Klasse stellen den Erziehungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung das Über - trittsverfahren sowie die Übertrittsbedingungen vor.

    § 25 Übertritts-Koordinationssitzung

    1 Jeder Sekundarschulkreis führt zu Beginn des Schuljahres zur Koordinati - on und Organisation der regionalen Vergleichstests eine Sitzung durch.
    2 An der Übertritts-Koordinationssitzung nehmen die Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse und die Schulleitungen der Primarschule teil.
    3 Sekundarschulkreise, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, schliessen sich einem anderen Sekundarschulkreis an.

    § 26 Regionale Vergleichstests

    1 Die Schulen führen während der fünften Klasse mindestens einen regio - nalen Vergleichstest in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. *
    2 Die Ergebnisse dienen der Lehrperson zur Überprüfung und Anpassung ihres Beurteilugssmassstabes.

    § 27 Erstes Standortgespräch

    1 Im Standortgespräch der fünften Klasse, das zwischen Januar und März stattfindet, bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtig - ten und Schülerinnen und Schülern die fachlichen Leistungen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.

    § 28 Zweites Standortgespräch

    1 Im Standortgespräch der sechsten Klasse, das zwischen Oktober und De - zember stattfindet, bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsbe - rechtigten und den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Leistungen, die Leistungsentwicklung und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten der fünften und sechsten Klasse. *
    2 Die Klassenlehrperson nimmt eine Gesamteinschätzung vor und setzt die - se in Bezug zu den Anforderungsprofilen der Sekundarschulniveaus B, E und P. Sie informiert die Erziehungsberechtigten über die Zuteilungsten - denz zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarschule.

    § 29 Meldung der Zuteilungstendenz

    1 Die Schulleitung der Primarschule informiert die Schulleitung der aufneh - menden Sekundarschule über die Zuteilungstendenz.

    § 30 Übertrittsgespräch und Zuteilungsantrag

    1 Im Übertrittsgespräch im zweiten Semester der sechsten Klasse (Anfang März) bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler oder der Schülerin die Zuteilungsempfehlung zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarschule B, E und P und stellt gestützt darauf einen Antrag.
    2 Bei Einigkeit leitet die Schulleitung den Antrag der Klassenlehrperson an die Schulleitungskonferenz weiter.
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    3 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, können sie ihr Kind bei der Schulleitung der Primar - schule zur Kontrollprüfung anmelden.

    § 31 Kontrollprüfung

    1 In der Kontrollprüfung wird die Sachkompetenz der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft. *
    2 Für die Zuteilung zu einem der Anforderungsniveaus gelten die für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte (§ 20).
    3 Die Schulleitung der Primarschule leitet das Ergebnis der Kontrollprüfung an die Schulleitungskonferenz weiter.
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