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    Finanzausgleichsverordnung (613.010)
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    2 Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jeden Schüler (Kindergarten, Primarschule, Kleinklassen, Realschule, Sekundar - schule, Gymnasium 1.–3. Klasse) einen Betrag von Fr. 200.-- pro Jahr. Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffen - den Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
    3 Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jede Klasse (Klasse, Parallelklasse oder Klasse mit mehreren Jahrgängen), die sie selber führen, einen Betrag von Fr. 4'000.-- pro Jahr. Davon ausgenom - men sind alle Klein-, Real- und Sekundarklassen. Massgebend ist die An - zahl Klassen gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
    4 Aktive Schulgemeinden erhalten pro anzahlmässig überdurchschnittlichen Schüler (durchschnittliche Schülerzahl = Gesamtschülerzahl des Kantons im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung) einen Betrag von Fr. 3'000.-- pro Jahr. Diese Beträge werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den Betrag von Fr. 300'000.-- pro Jahr übersteigt. Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres und die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Jahres, welches dem Auszahlungs - jahr vorangeht.
    5 Die Finanzausgleichszahlungen werden über den Aufwand der laufenden Rechnung des Erziehungsdepartementes finanziert.

    Art. 7 Härtefälle Bezirke

    1 Sofern die Kriterien zur Ausrichtung von Härtefallbeiträgen, welche durch die Standeskommission festgelegt werden, erfüllt sind, kann der Grosse Rat auf Antrag der Standeskommission nach Abschluss der Jahresrechnung Härtefallbeiträge ausrichten.
    2 Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 50'000.-- nicht überschreiten.

    Art. 8 Härtefälle Schulgemeinden

    1 Inaktive Schulgemeinden mit einer überdurchschnittlich hohen Schulsteu - erbelastung (grösser als der einfache arithmetische Mittelwert der Schul - steuerpunkte der aktiven Schulgemeinden) können nach Abschluss der Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge beantragen.
    2 Aktive Schulgemeinden können nach Abschluss der Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Härtefallbeiträge beantragen. Diese legt die Kriterien fest, welche für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes an aktive Schulgemeinden massge - bend sind.
    3 Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels dürfen pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten.
    4 Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, kann nur dann ein Härtefallbeitrag für den Schulbereich gewährt werden, wenn für die betreffende Berechnungsperiode eine eigene Schulrechnung mit Erfolgs - rechnung und Bilanz besteht. *

    Art. 9 Finanzierung Härtefälle

    1 Die Beiträge für Härtefälle der Bezirke und Schulgemeinden werden aus dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufen - den Rechnung finanziert.

    Art. 10 Indexierung

    1 Die Beträge bzw. Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden jeweils auf das folgende Jahr der Teuerung angepasst, wenn der Landesindex der Kon - sumentenpreise seit der letzten Anpassung per 30. September um mindes - tens 5% gestiegen ist.

    III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 11 * ...

    Art. 12 * ...

    Art. 13 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu - ar 2003 in Kraft.
    Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

    07.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -

    25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

    25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

    25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 aufgehoben -

    08.02.2010 01.01.2011 Art. 12 eingefügt -

    23.10.2017 23.10.2017 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -

    23.10.2017 23.10.2017 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -

    23.10.2017 23.10.2017 Art. 11 aufgehoben -

    23.10.2017 23.10.2017 Art. 12 aufgehoben -

    Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.10.2002 01.01.2003 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 4 Abs. 3 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Art. 8 Abs. 4 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Art. 11 23.10.2017 23.10.2017 aufgehoben - Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 12 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 12 23.10.2017 23.10.2017 aufgehoben -
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