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    Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der berufl... (419.750)
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    CH - BS
    2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2015 bis 2017 . In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b) .
    3) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist voll umfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst f olgende Leistungen, die für die Ler- nenden unentgeltlich zu erbringen sind: - lehrbegleitende Berufsmaturität - individuelle Begleitung (bei EBA - Ausbildungen) - üK (bei Vollzeitausbildungen)
    4) Beim Besuch von weni ger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio nentarif zur Anwendung.
    5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei v er schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent liche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen ge regelt.
    6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14 ’
    4 00 ).
    7) Entscheid der Konferenz der Vereinbaru ngskantone BFSV vom 26. Oktober 2007 .
    8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
    Berufsfachschulvereinbarung Anhang 6 Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif 2) pro Schuljahr Teilpauschalen pro Phase 9) Validierungs ver fahren gemäss Art. 31 BBV Maximal
    7’ 8 00 pro Validierungs- verfahren

    2. Stichdatum

    Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufsfachschulu nterricht während einer vom Schulortkanton be- stimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.

    3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohn e Lehrver -

    trag)
    10) Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht formalisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV
    11) (= ohne Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derje- nige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen zivilrecht- lichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Z ulassung zum Qualifikationsverfahren.
    9) Gemäss Empfehlung SBBK - Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
    10) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskant one BFSV vom 26. Oktober 2018; sofort in Kraft getreten.
    11) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges » schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch d er Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubie- ten.
    Berufsfachschulvereinbarung Anhang 7 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulver- einbarung, BFSV)
    1) Schuljahr 2022/2023

    1. Angebote und Tarife

    Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
    2) pro Schuljahr Brückenangebote Schulischer Anteil
    1 - 2,5 Tage pro Woche
    7’800 Schulischer Anteil
    3 - 5 Tage pro Woche
    14’700 Berufsfachschule 3) Einzeljahreslektion 4) 1 - 7 Jahreslektionen 970 pro Teilzeit 5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder Nachholbildung gemäss Art. 32 BBV 7’800 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr- jahr 14’700 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr 6)
    14’700 berufsbegleitend,
    2 Jahre 7’800 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK-Teilnehmertag 7) Reglement zur Subventionierung von üK vom 16. 09. 2010 http://www. sbbk.ch/dyn/

    21108.php

    Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt auf- grund Vorjahresrech- nung Leistungsvereinbarungen zwischen Anbieter und SBBK http://www. sbbk.ch/dyn/

    20862.php

    Qualifikationsver- fahren
    8) Pauschale für administ- rativen Aufwand Reguläres Verfahren gemäss Art. 30 BBV
    150 pro Qua- lifikationsver- fahren
    Markierungen
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