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    Reglement über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und kommunalen Beihilfen... (RiE 832.700)
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    1 Die Anspruchsberechtigten, die Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, sind ver -
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    Beihilfenreglement III. Rückforderung, Erlass und Verrechnung

    § 12 Rückforderung

    1 Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Wer durch unwahre oder unvoll - ständige Angaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Leistung erwirkt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Betrag mit Zinsen zurückzuerstatten.

    § 13 Rückforderungsverfügung

    1 Über den Umfang der Rückerstattung wird eine schriftliche Verfügung erlassen. In der Rückforde - rungsverfügung wird auf die Möglichkeit einer Einsprache und des Erlasses hingewiesen.

    § 14 Frist des Rückforderungsanspruchs

    1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Gemeindeverwal - tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich - tung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herge - leitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

    § 15 Erlass

    1 Hat eine Person Leistungen bezogen, auf die sie kein Anrecht hatte, so kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern sie gutgläubig gehandelt hat und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde.
    2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
    3 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch muss begründet, mit den nötigen Bele - gen versehen und innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der verfügenden Stelle eingereicht werden.

    § 16 Verrechnung

    1 Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen können mit fälligen Beihilfen an zu Hause Wohnende verrechnet werden. Die Grenze für diese Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum.

    § 17 Abtretung oder Verpfändung

    1 Der Anspruch auf laufende Leistungen kann weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtre - tung oder Verpfändung ist nichtig.
    2 Nachzahlungen dieser Leistungen können der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, der öffentlichen Sozialhilfe, anderen sozialen Institutionen oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abge - IV. Schlussbestimmungen

    § 18 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kommunalen Beihilfen Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam.
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    8) Publiziert am 3. 9. 2003.
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