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    Reglement über die Einzelrisikobewertung (618.182)
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    CH - SO
    2 ) − Brennbarkeit c (Entzündbarkeit und brennbarer Materialien) − Qualmgefahr r (Verbrennung bei besonders intensiver Rauch- entwicklung) − Korrosionsgefahr k (Verbrennung mit Entwicklung besonders korro- siver und giftiger Gase) der Bauweise des Gebäudes selber, dessen − Brandbelastung i (Anteil der brennbaren Materialien des Bauwerks und deren Einfluss auf den Brandverlauf) − Gebäudehöhe e (Geschosszahl und Höhe des Brandabschnittes als Mass für die vertikale Brandausweitungsgefahr, für die erschwerten Fluchtmöglichkeiten und für den erschwerten Einsatz der Feuerwehr) − Grossflächigkeit g (Länge und Breite der Brandabschnitte als Mass für die horizontale Brandausweitungsgefahr und die erschwerten Zu- gangsmöglichkeiten für die Feuerwehr) der Personengefahr p und der Aktivierungsgefahr A (Wahrscheinlichkeit, mit der die Brandge- fahr aktiviert wird, Gefahr der Zündung)
    4 Die Schutzmassnahmen M ergeben sich aus den − − Normalmassnahmen N (Handfeuerlöscher, Innenhydranten, Zuver- lässigkeit der Löschwasserversorgung, Wasserzuleitung, instruiertes Personal) Sondermassnahmen S (Brandentdeckung, Alarmübermittlung, Löschkräfte, Einsatzstufe der öffentlichen Feuerwehr, Löschanlagen, Rauch und Wärmeabzüge) − baulichen Massnahmen F (Feuerwiderstand der Tragkonstruktion und der Umfassungswände, Art der Geschosstrennung unter Berück- sichtigung der Vertikalverbindungen, Brandzellen).

    § 3. Weisungen der Verwaltung

    Die Verwaltung erlässt die zur rechnerischen Bestimmung des Brandrisikos erforderlichen Weisungen wie: − Tabelle zur Bestimmung der Gebäudetypen − Tabelle mit den Faktoren für die einzelnen Risikomerkmale − Tabellen mit den Faktoren für die einzelnen Schutzmassnahmen − Berechnungsblatt „Brand-Risikobewertung/Prämienberechnung“

    § 4. Mängelbehebung

    Ist der Brandschutz ungenügend, wird zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist angesetzt.

    § 5. Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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