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    Gemeindegesetz (120.100)
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    CH - SH
    zu b e schliessen. Sie ist nur zulässig: a) zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vo sc hreibt; b) zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzb schluss oder ein Projektierungskredit vorliegt. Die Zweckbi dung wird aufgehoben, wenn der Zweck erfüllt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt wo r den ist; c) zur Speisung eines Fonds des Gemeinderechts, mit dem au serorden t liche Einnahmen wie Mittel aus Devestitionen einem besonderen Zweck gewidmet werden. Fonds mit allg Zweckbestimmung sind unzulässig. 24)
    Art. 77
    1 Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie d für eine Einrichtung mit sel b ständiger Sonderrechnung bilden.
    2 Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als sel ständige Anstalt.

    Art. 78 33)

    Art. 79
    1 Erfüllt eine Gemeinde öffentl iche Aufgaben gemeinsam mit and ren Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.
    2 Zweckverbände teilen die Betriebsgewinne oder - verluste sowie die I n vestitionslasten auf die Gemeinden auf.
    23) c) Haushaltsführung
    33)

    Art. 81 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende

    Rechnung mittelfristig ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt we Spezial - finanzierungen Selbständige Sonderrech - nungen Gemeindever - bindungen Ge meinde - steuerfuss
    und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnung s jah- setzt werden.
    31) mit dem Steuerfuss nicht genehmigt, so legt i nen aliger Verwerfung entsche i det r fuss fest.
    22)
    26) elektronischer e- h- e führt: - und Nachnamen; l tern; d lungsfäh igkeit; e- pflicht; Zeitpunkt der Festse t zun g Grundsatz
    26)
    g) Haushalt - und/oder Familie n nummer; h) bei Ausländerinnen und Ausländern: Nummer im Auslän gister; i) Beruf und Art der Erwerbstäti g keit.
    3 Das für das Gemeindewesen zuständige Departement bestimmt die Merkmale, die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklat ren und Kodierschlüssel, soweit diese nicht durch das Bundesamt für Statistik festgelegt worden sind, sowie die erforderliche Histor sierung der Daten.
    4 Der Gemeinderat legt in einem allgemein verbindlichen Regl ment die zusätzlichen Personendaten fest, die im Einwohnerregi ter zur Erfüllung von kommunalen Verwaltungsaufgaben geführt werden.
    Art. 89
    26)
    1 Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus der G meinde wegzieht, hat dies innert 14 Tagen der zur Führung des Einwohnerregi s ters zuständigen Stelle zu melden.
    2 Die gleiche Pflicht obliegt natürlichen und juris tischen Personen, die in der Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine solche au geben.
    3 Nicht meldepflichtig sind Personen, die sich ohne Begründung e nes Wohnsitzes weniger als drei Monate zu eine m besonderen Zweck in der Gemeinde aufhalten.
    4 Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Regl ment Personen, die Wohn - und Geschäftsräume entgeltlich oder unentgeltlich zur Allein - oder Mitbenutzung zur Verfügung stellen, verpflichten, ein - un d ausziehende Vertragsparteien der zur Fü rung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle zu melden.
    Art. 89a
    27) Wer verpflichtet ist, kommunalen oder kantonalen Stellen den Wohn - o der Aufenthaltsort beziehungsweise die Änderung d Einwohnerregi s ter geführten Daten mitzuteilen, hat seine Pflicht mit der Meldung gemäss Art. 89 gegenüber allen kommunalen Stellen sowie den kantonalen Stellen erfüllt, welche berechtigt sind, die kantonale Plattform «Personendaten» zu nutzen.

    Art. 90

    26)
    1 Die meldepflichtigen Personen sind zur wahrheitsgetreuen Au kunft ü ber die im Einwohnerregister geführten Daten verpflichtet. Meldepflicht
    26) Wirkung der Meldung
    27) Wahrheits - pflicht
    26)
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